Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.1993; Aktenzeichen I R 69/92)

 

Tenor

I. Unter Abänderung des Gewerbesteuer-Meßbescheides für 1987 vom 11. September 1988 wird der einheitliche Gewerbesteuer-Meßbetrag auf 14.205 DM herabgesetzt.

II. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Finanzamt wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Grenze von 250.000 DM in § 8 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 2. Halbsatz Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf den Gesamtbetrag der Pachtzinsen oder nur auf den auf die nicht im Grundbesitz bestehenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallenden Betrag der Pachtzinsen abzustellen ist.

Die Klägerin (Klin.), eine GmbH, hatte den von ihr geführten Betrieb gegen ein Entgelt von 315.000 DM angepachtet. Die Pachtzahlungen entfielen in Höhe von 248.000 DM auf die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, im übrigen auf die im Grundbesitz bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Bei Durchführung der Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbetragsveranlagung für das Streitjahr wich das beklagte Finanzamt (FA) insoweit von der eingereichten Erklärung ab, als es die Pachtzinsen, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 GewStG zur Hälfte dem gewerblichen Gewinn der Klin. hinzurechnete (GewSt-Meßbescheid vom 11. September 1989).

Hiergegen richtet sich die am 13. Oktober 1989 rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Sprungklage, der das FA innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift (§ 45 Finanzgerichtsordnung –FGO–) zustimmte. Die Klin. ist der Ansicht, daß die für die Hinzurechnung der Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Verpachtung eines Betriebes maßgebliche Grenze von 250.000 DM nicht überschritten sei, da insoweit entgegen der Auffassung des FA nicht auf den Gesamtbetrag der Pachtzinsen, sondern nur auf den auf die Verpachtung der nicht im Grundbesitz bestehenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallenden Betrag abgestellt werden dürfe.

Die Klin. beantragt,

den GewSt-Meßbescheid für 1987 vom 11. September 1989 dahingehend abzuändern, daß der hinzugerechnete Betrag außer Ansatz bleibt.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält an seiner Auffassung fest, wonach für die im Gesetz genannte Grenze von 250.000 DM auch die Pachtzinsen für die im Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens miteinzubeziehen seien.

In der Streitsache hat der Senat am 10. August 1992 einen Vorbescheid erlassen. Dagegen stellte das FA rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung, womit der Vorbescheid gegenstandslos ist (§ 90 Abs. 3 Satz 2 FGO).

Am 01. Oktober 1992 fand eine mündliche Verhandlung statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Dem Gericht haben die für die Klin. geführten GewSt-Akten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das beklagte FA die hälftigen Pachtzinsen für die Benutzung der nicht im Grundbesitz bestehenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem gewerblichen Gewinn der Klin. hinzugerechnet.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 GewStG findet eine Hinzurechnung der hälftigen Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nicht statt, wenn die Pachtzinsen beim Verpächter zur GewSt nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Eine Ausnahme sieht diese Vorschrift jedoch für den Fall vor, daß ein Betrieb verpachtet wird und die Pachtzinsen den Betrag von 250.000 DM übersteigen. Mit dieser Sonderregelung bezweckt der Gesetzgeber in Fällen der Verpachtung eines Betriebes unangemessene Minderungen des GewSt-Aufkommens der Gemeinden zu vermeiden, in deren Bereich der verpachtete Betrieb liegt (Glanegger-Güroff, GewStG 2. Aufl. 1991 § 8 Nr. 7 Anm. 20, Lenski-Steinberg, GewStG § 8 Nr. 7 Anm. 23).

Im Streitfall ist die erstgenannte Voraussetzung der Verpachtung eines Betriebes unstreitig erfüllt. Nicht erfüllt ist indes die weitere Voraussetzung, wonach der Betrag der Pachtzinsen 250.000 DM übersteigen muß. Denn die Pachtzinsen für die nicht im Grundbesitz bestehenden beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betrugen im Streitfall nur 248.000 DM.

Dem FA ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 7 2. Halbsatz GewStG „Betrag der Miet- und Pachtzinsen” nicht eindeutig ist. Aus dem Sinnzusammenhang zu den vorgehenden Sätzen 1 und 2, 1. Halbsatz ist jedoch zu entnehmen, daß hierunter nicht der Gesamtbetrag der Pachtzinsen einschließlich der Pachtzinsen für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu verstehen ist (Glanegger-Güroff a.a.O. Anm. 21, Lenski-Steinberg a.a.O. Anm. 22). Denn die mit der Sonderregelung beabsichtigte Vermeidung der Benachteiligung von Gemeinden, in deren Bereich der verpachtete Betrieb liegt, tritt nur dann ein, wenn der Betra...

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