rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für Bauleistungen beim Bau eines Einfamilienhauses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob ein Steuerpflichtiger eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen zu Tage getretene Entscheidung des Unternehmers voraus. Hierbei maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.

2. Die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, muss im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegen. Demgegenüber wirkt eine spätere Absichtsänderung über eine anderweitige Nutzung der bezogenen Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück.

3. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen.

4. Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist i. d. R. in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, spätestens aber – mit endgültiger Wirkung – in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen vor.

5. Wird die Umsatzsteuererklärung mehr als zwei Jahre nach dem Leistungsbezug verspätet abgegeben, liegt eine zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht vor.

6. Verwaltungsvorschriften – wie § 192 Abs. 18 Ziff. 2 b UStR 2001 und 2002 – binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht. Der Steuerpflichtige kann sich auf die Vorschrift allenfalls im Billigkeitsverfahren berufen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4, § 4 Nr. 12 S. 1a, § 18 Abs. 3; AO § 149 Abs. 2 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1; UStR 2001 § 192 Abs. 18 iff. 2b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.11.2011; Aktenzeichen V B 19/10)

BFH (Beschluss vom 11.11.2011; Aktenzeichen V B 19/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Kl) als Grundstücksgemeinschaft Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für ein Einfamilienhaus bei der Umsatzsteuer 2001 und 2002 geltend machen kann.

Die Kl ist die Ehegatten- und Grundstücksgemeinschaft T. und U. X.. Die Ehegatten X. errichteten auf dem Grundstück in der …str. 11 in Y. ab dem Jahr 2000 ein Einfamilienhaus, das Ende des Jahres 2001 bezugsfertig war. Bezüglich dieses Objekts sind die Ehegatten jeweils zur Hälfte Miteigentümer. Die im Jahr 2000 angefallenen Herstellungskosten beliefen sich auf 283.037 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer 39.039,66 EUR), die im Jahr 2001 angefallenen Herstellungskosten auf 1.387.333 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer 191.356,24 EUR) sowie die im Jahr 2002 angefallenen Herstellungskosten auf 186.181,57 EUR (darin enthaltene Umsatzsteuer 25.665,71 EUR). Im Gebäude befinden sich privat genutzte Räume der Ehegatten und nach deren Vortrag von den Einzelunternehmen der Eheleute genutzte betriebliche Räume.

T. X. betreibt seit dem 01. März 2001 eine als Einzelunternehmen geführte Unternehmensberatung, die ihren Sitz in der …str. 22 in Z. hat, und ist seit dem 01. September 2002 als Gesellschafter- Geschäftsführer der … in L. tätig. Seine Ehefrau U. betreibt seit dem 01. Januar 2001 ebenfalls eine als Einzelunternehmen geführte Unternehmensberatung sowie ab dem 08. April 2002 eine gewerbliche Arbeitsvermittlung.

Für sein Einzelunternehmen reichte T. X. die Umsatzsteuererklärung 2001 am 27. März 2002 ein und erklärte darin aus dem Geschäftsbetrieb Umsätze in Höhe von 75.000 DM, sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG in Höhe von 37.974 DM und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von 17.404,79 DM geltend. Die Umsatzsteuererklärung 2002 reichte Herr X. am 25. April 2003 ein und erklärte darin Umsätze in Höhe von 64.355 EUR, sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG in Höhe von 9.347 EUR und machte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 6.223,73 EUR geltend.

Sowohl in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 als auch in der von T. X. am 07. März 2005 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung 2003 wurde kein Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume im Objekt ….str. 11 in Y. begehrt. Ein Anlageverzeichnis weisen die Einnahme- Überschuss- Rechnungen der Jahre 2001 bis 2003 nicht auf.

Die Umsatzsteuererklärungen von U. X. der Jahre 2001 (eingegangen am 27. März 2002), 2002 (eingegangen am 25. April 2003) und 2003 (eingegangen am 07. März 2005) wiesen weder einen Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume in der ….str. 11 in Y. auf, noch sind diese im Anlageverzeichnis der Einnahme- Überschussrechnung als Betriebsvermögen aufgeführt.

Am 08. April 2004 reichte...

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