rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1986

 

Tenor

I. Der Feststellungsänderungsbescheid vom 01. Februar 1990 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung in Form einer Sachleistung (Garagengebäude).

Die Klägerin (Klin.) ist zu 2/3, deren Schwägerin Maria Elisabeth Stortz zu 1/3 Miteigentümer des in den Jahren 1882 sowie 1883 mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Bahnhofstr. 31 in 78727 Oberndorf. In dem Gebäude befanden sich Wohnung und Arztpraxis des verheirateten, 1985 verstorbenen Sohns der Klin. Die Gebäudenutzung war entgeltlich, 1980 errichtete der Sohn auf dem Grundstück mit Zustimmung der Eigentümerinnen für 17.485 DM ein Garagengebäude, das er selbst nutzte. Über diese Grundstücksnutzung, für die kein laufendes Entgelt bezahlt wurde, bestand keine schriftliche Vereinbarung. Bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der freiberuflich ausgeübten Tätigkeit machte der Sohn auf die Herstellungskosten der Garage Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend. In der AfA-Liste führte er die Herstellungskosten unter der Bezeichnung „Mietereinbau Garage” auf. Nach dem Tod des Sohns wurde dessen Arztpraxis, nachdem diese von dem Bruder sowie der Klin. für kurze Zeit fortgeführt worden war, aufgegeben. Nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau sowie die Kinder wurde durch Beschluß des Notariats – Nachlaßgericht – Oberndorf vom 18. Juli 1986 für den Nachlaß des Sohns Nachlaßpflegschaft nach § 1960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angeordnet. Der Nachlaßpfleger, ein Rechtsanwalt, machte gegen die Grundstücksgemeinschaft keinen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Werts des Garagengebäudes geltend.

Für das Streitjahr 1986 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft nach der eingereichten Steuererklärung durch Bescheid vom 22. Februar 1988 mit 7.815 DM gesondert festgestellt Nach Erklärung höherer Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung und Praxis stellte das Finanzamt (FA) die Einkünfte in einem Änderungsbescheid vom 14. Juli 1988 mit 11.315 DM höher fest.

Anläßlich einer Außenprüfung im Jahr 1989 beim Nachlaßpfleger zur Ermittlung des Aufgaben- bzw. Veräußerungsgewinns der Arztpraxis vertrat der Prüfer die Auffassung, mit Wegfall des Nutzungsrechts bei Aufgabe der Praxis sei der Grundstücksgemeinschaft der Wert des Garagengebäudes in Gestalt einer Sachleistung zugeflossen. Mangels feststellbarer Vereinbarungen sei davon auszugeben, daß der Sohn nicht bereits bei Errichtung der Garage auf seinen Aufwendungsersatzanspruch verzichtet habe. Nach Auskunft des Nachlaßpflegers sei der Ersatzanspruch gegen die Grundstücksgemeinschaft nicht geltend gemacht worden, da zu vermuten gewesen sei, daß dann der Abbruch des Garagengebäudes verlangt worden wäre. Den Wert der Sachleistung (Nutzungsrecht) ermittelte der Prüfer wie folgt:

Herstellungskosten 1980

17.486 DM

./. AfA in Höhe von 2,5 v. H. für 1980–1986

3.060 DM

Restwert

14.425 DM.

In einem weiteren Feststellungsänderungsbescheid vom 01. Februar 1990 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) erhöhte das FA die Einkünfte 1986 aus Vermietung und Verpachtung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Prüfers um 14.425 DM auf 25.740 DM.

Hiergegen legte der steuerliche Berater und Prozeßbevollmächtigte namens der Feststellungsbeteiligten am 01. März 1990 mit der Begründung Einspruch ein, die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO seien nicht erfüllt, da der Veranlagungsstelle bereits vor Ergehen des ursprünglichen Feststellungsbescheids der das Nutzungsrecht der Garage betreffende Sachverhalt bekannt gewesen sei. Im übrigen sei wegen des bestehenden Nutzungsrechts das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum an der Garage schon mit deren Errichtung im Jahre 1980 auf die Grundstückseigentümer übergegangen. Bei durch Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu ermittelnden Vermietungseinkünften könne ein steuerpflichtiger Zufluß nur im Jahr der Fertigstellung der Garage angenommen werden. Selbst wenn ein Aufwendungsersatzanspruch zu bejahen wäre, könne dessen Wegfall nicht mehr zu einem Zufließen steuerpflichtiger Überschußeinkünfte führen.

Durch Entscheidung vom 10. August 1990, in welcher das FA am Vorliegen der Voraussetzungen für die Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 AO sowie am Zufluß einer Sachleistung im Jahr 1986 festhielt, wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 20. September 1990 erhobenen Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Zu deren Begründung läßt sie ergänzend wie folgt vortragen: Verfahrensrechtlich sei noch darau...

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