Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2000; Aktenzeichen XI R 57/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 a), cc) Einkommensteuergesetz (EStG) 1990.

Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wird, ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. H. GmbH (H-GmbH). Er ist an dieser Gesellschaft neben seinen beiden Geschwistern zu je 1/3 beteiligt. Sämtliche Gesellschafter sind zu Geschäftsführern berufen und jeweils von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Nach § 10 des Geschäftsführerdienstvertrages zwischen dem Kläger und der H-GmbH vom 01. August 1989 ist hinsichtlich der Altersvorsorge folgendes bestimmt:

„Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Ruhegehalt, deren Höhe und Art nach dreijähriger Zugehörigkeit per Gesellschafterbeschluß definiert wird.”

Im Streitjahr hat der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von 5.809 DM als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht. In diesem Zusammenhang erklärte er, daß für ihn keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und auch „keine Anwartschaft auf Altersversorgung oder eine Anwartschaft nur aufgrund eigener Beitragsleistung aus der Tätigkeit als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer” bestanden habe. Mit Rücksicht auf die in § 10 des Geschäftsführervertrages enthaltene Pensionszusage hat das Finanzamt (FA) den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a), cc) EStG um 9 % des Arbeitslohnes gekürzt. Ebenfalls kürzte es den Vorwegabzug nach Buchst. b dieser Vorschrift um 3 % des Arbeitslohnes.

Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA die letztere Kürzung um 3 % rückgängig machte und die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nunmehr mit 5.596 DM berücksichtigte. Im übrigen hielt das FA in der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 1996 daran fest, daß der Kläger ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 a), cc) EStG habe und deshalb die Kürzung des Vorwegabzuges um 9 % des Arbeitslohnes vorzunehmen sei.

Hiergegen richtet sich die am 14. November 1996 bei Gericht eingegangene Klage die der Kläger damit begründet, daß er eine Versorgungsanwartschaft nicht erworben habe. Wie sich aus § 10 des Anstellungsvertrages ergebe, sei die Pensionszusage sowohl der Art als auch der Höhe nach noch durch einen Beschluß der Gesellschafterversammlung zu definieren. Zum Wirksamwerden des Versorgungsanspruches bedürfe es deshalb eines nochmaligen Tätigwerdens der Gesellschafterversammlung. Solange dies nicht geschehen sei, sei eine Versorgungsanwartschaft nicht zustande gekommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den angefochtenen ESt-Bescheid für 1992 vom 04. April 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 1996 dahingehend abzuändern, daß die vorgenommene Kürzung des Vorwegabzugs entfällt.

Das beklagte FA beantragt, die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung auf die Bezug genommen wird –

abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat das beklagte FA den Sonderausgabenhöchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen um 9 % des Arbeitslohnes gekürzt.

1.

Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 a) cc) EStG in der für den streitigen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung können zusammen veranlagte Steuerpflichtige Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zusätzlich zu dem Grundhöchstbetrag des § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG bis zu einem Betrag von 8.000 DM als Sonderausgaben abziehen. Dieser sog. Vorwegabzug vermindert sich bei Steuerpflichtigen, die eine Berufstätigkeit ausüben und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben, um 9 % des Arbeitslohnes aus der Beschäftigung, höchstens des Jahresbetrages der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten.

2.

Unter Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung im vorstehenden Sinne ist der vertraglich vereinbarte, aufschiebend bedingte Anspruch auf Zahlung einmaliger oder laufender Leistungen zur Altersversorgung zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 29. November 1989 – X R 183/87, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1990, 218). Ein solches Anwartschaftsrecht hat der Kläger mit der in § 10 des Geschäftsführervertrages vereinbarten Pensionszusage erworben.

Der Annahme einer Anwartschaft steht nicht entgegen, daß die Pensionszusage für den Kläger erst nach Ablauf von drei Jahren durch erneuten Beschluß der Gesellschafterversammlung konkretisiert wird. Für den Begriff der Anwartschaft auf Altersversorgung ist allein entscheidend, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine wirksame Pensionszusage erteilt, die er nicht nach seinem freien Belieben entziehen kann.

Durch die in § 10 des Geschäftsführervertr...

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