Entscheidungsstichwort (Thema)

Doktoratstudium als Berufsausbildung. Kindergeld für ein Kind, das mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann. Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG kann auch ein Doktoratstudium an einer Universität in Österreich gehören.

2. Ein Kind kann nur dann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, wenn dies „dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist” (vgl. Abschn. 180b Abs. 3 Satz 1 EStR 1996 bzw. 1998). Solche Bemühungen scheiden nicht aus oder sind jedenfalls dann beachtlich, wenn das Kind die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und dies von vornherein erkennbar ist (vgl. Abschn. 180b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStR). Der Umstand, dass das Kind die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, muss auch für das Kind oder für einen Anspruchsberechtigten i. S. von §§ 62 ff. EStG erkennbar sein.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStR 1996 Abschn. 180b Abs. 3 S. 1; EStR Abschn. 180b Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen VIII R 71/99)

 

Tenor

1. Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen am …1971 geborenen Sohn wird für die Zeit vom Januar 1996 bis Mai 1996 auf monatlich jeweils 200 DM festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.000 DM.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der am …1971 geborene Sohn des Klägers (Kl), der sich vergeblich um die Zulassung zu einem Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich beworben hatte, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte.

Der Sohn des Kl hat am 30.09.1994 die staatliche Prüfung zum Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) in der Fachrichtung Bank bestanden und im „quadronationalen MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft (FHW) X. und an der Y. Leistungen erbracht”, für die „die Gesamtnote gut (2,3) erteilt” wurde (Zeugnis der FHW vom 01.11.1995). Außerdem hat ihm die Y. den „Master of Business Administration (European Management)” zuerkannt (vgl. die von dem Rektor der FHW und dem Vice Chancellor der Y. unterschriebene Urkunde vom 06.10.1995). Mit Schreiben vom 24.04.1996 hat die K. das „Ansuchen (des Sohnes) um Zulassung zum Studium zum Erwerb des Doktorats das Sozial- und Wirtschaftswissenschaften” abgelehnt, weil der Nachweis fehle, daß er an der Y. „unmittelbar zu einem Ph.D.-Studium der Betriebswirtschaft zugelassen” sei.

… Mit Bescheid vom 03.07.1997 hob der Bekl die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab Januar 1996 auf. Den Einspruch hiergegen wies er mit der Einspruchsentscheidung vom 10.09.1997 als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kl weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld auch für die Zeit ab Januar 1996 geltend. Er trägt vor, am 19.12.1995 sei die K. „um Übersendung von Vordrucken und Informationen für die Einschreibung von bereits Diplomierten zum Doktoratsstudium in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften … gebeten” worden. Am 18.01.1996 seien der „Vordruck ‚Ansuchen um Zulassung zum Studium’ und das vorliegende, rote und für den Sohn maßgebliche ‚Merkblatt für Studienbewerber’” übersendet worden. Am 01.02.1996 sei mit der K. noch ein Telefonat wegen weiterer „notwendiger Unterlagen für die vorgesehene Einschreibung” geführt worden. Der Sohn habe sich unverzüglich um die in dem Merkblatt unter A.a.II.3 (Seite 5) für „Studienfortsetzer mit akademischem Grad” notwendige Bestätigung bemüht. Diese habe er mit dem Schreiben der Y. vom 06.02.1996 erhalten. Dieses Schreiben und die in dem Merkblatt unter A.c. (Seite 11/12) geforderten Unterlagen habe er der K. vorgelegt. Obwohl auf Seite 11 des Merkblatts darauf hingewiesen werde, daß die Universität die ggf. noch fehlenden Unterlagen selbst anfordere, habe sie mit Schreiben vom 12. und 19.03.1996 den Sohn um die Vorlage weiterer Unterlagen gebeten. Mit diesem Schreiben habe die Universität den Nachweis der „tatsächlichen Zulassung” gefordert. Dafür hätten aber Gebühren von aufgewendet werden müssen. Die Bewerbung seines Sohnes sei also nicht deshalb erfolglos geblieben, weil die Y. die Voraussetzungen hierfür verspätet mitgeteilt habe. Vielmehr hätten der K. die ihr vorgelegten Schreiben der Y. vom 06.02. und 29.03.1996 als Nachweise nicht ausgereicht. Schließlich habe es „keinen Anlaß (gegeben), gleichzeitig an mehreren Hochschulen um eine Einschreibung na...

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