Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. sog. Esra-Training als Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter den Begriff der Berufsausbildung fallen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder – mangels solcher Regelungen – dem Erwerb von Kentnissen und Fähigkeiten dienen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.

2. Ein sog. Esra-Training – eine Ausbildung auf christlicher Grundlage mit Schwerpunkt Jugendarbeit –, bei dem eine strukturierte Wissensvermittlung mit einem Zeitaufwand erfolgt, der die Arbeitskraft des Auszubildenden weitgehend in Anspruch nimmt, handelt es sich um eine Berufsausbildung.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1

 

Tenor

1) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2008 verpflichtet, gegenüber dem Kläger Kindergeld für dessen Tochter X für die Zeit von Juli 2008 bis August 2009 festzusetzen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl) für die Dauer der Teilnahme seiner volljährigen Tochter an einem sog. Esra-Training Kindergeld zusteht.

Der Kl ist der Vater der am 27. Juni 1990 geborenen X, für die er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Juni 2008 Kindergeld erhielt. Am 3. Juli 2008 wurde der Tochter des Kl von der Hauswirtschaftlichen Schule Y nach zweijährigem Besuch der dortigen Berufsfachschule das Zeugnis über die Fachschulreife (Profil: Gesundheit und Pflege) ausgehändigt.

Vom 11. Oktober 2008 bis zum 13. September 2009 nahm die Tochter des Kl an einem sog. Esra-Training des Wort des Lebens e.V. teil, wofür die folgenden Aufwendungen entstanden:

  • Kost: 250 EUR/mtl.
  • Logis: 150 EUR/mtl.
  • Kursnotizen, Lehrbücher: ca. 100 EUR/pro Quartal
  • Unterricht: 0 EUR/mtl.

Der Lehrplan des Esra-Trainings umfasste der Bescheinigung des Wort des Lebens e.V. vom 20. Oktober 2008 zufolge die folgenden Fächer und den folgenden Unterrichtsumfang:

Fächer

Wochenstunden pro Quartal

Akademisch

Herbst

Winter

Frühjahr

Sommer

Gesamt

Systematische Theologie

3

3

3

90

Bibelüberblick

3

3

3

90

Bibelkunde

10

10

10

300

Theologisches Englisch

1

1

1

30

Sport

1

1

1

30

Prüfung/Lernkontrolle

1

1

1

30

Praktisch

Charakterentwicklung

28

28

28

840

Praktikum

40

400

Gesamtstunden pro Woche/Gesamt

47

47

47

40

1.810

Wegen der Lehrinhalte im Einzelnen wird auf das vom Kl vorgelegte Eltern-Handbuch des Wort des Lebens e.V. für 2008/2009 [Bl. 27 ff Finanzgerichts(FG-)Akte] Bezug genommen.

In der Bescheinigung des Wort des Lebens e.V. vom 20. Oktober 2008 wird weiter ausgeführt, die erfolgreiche Teilnahme am Esra-Training sei nicht mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichzusetzen. Die vermittelten praktischen und theologischen Inhalte würden jedoch von akkreditierten Bibelschulen im In- und Ausland auf deren Ausbildungsinhalte zu einem internationalen B.A.-Abschluss im Bereich des Bibelstudiums und der Theologie hinführend angerechnet, sollte sich ein Absolvent des Esra-Trainings entschließen, eine solche Ausbildung im Anschluss an das Esra-Training anzustreben (Für die USA: z.B. Word of Life Bible Institute, 4200 Glendale Road, Pottersville, NY 12860-0129; für Deutschland: z.B. Bibelschule Brake e.V., Eikermannsberg 12, 32657 Lemgo [im Einzelfall zu entscheiden]).

Am Ende des Esra-Trainings wurde der Tochter des Kl das Abschlusszeugnis vom 11. September 2009 ausgehändigt. Wegen des Inhalts wird auf das Zeugnis Bezug genommen.

Die Tochter des Kl hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keine Einkünfte oder Bezüge.

Auf die im September 2008 eingereichte Bewerbung der Tochter des Kl für das Berufskolleg für Praktikantinnen ab dem Schuljahr 2009/2010 erteilte die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Z der Tochter des Kl mit Schreiben vom 26. November 2008 die Zusage für ihre Aufnahme als „interne Schülerin” für das Schuljahr 2009/2010. Seit September 2009 besucht die Tochter des Kl das Berufskolleg. Wegen des Ausbildungsablaufs und der Ausbildungsinhalte wird auf das Schreiben der Schulleiterin der Ev...

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