Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz eines Übernahmeverlusts bei der Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen. steuerliche Sonderbehandlung von Lebens- und Krankenversicherungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Aufwärtsverschmelzung von Lebensversicherungsunternehmen bleibt ein Übernahmeverlust gem. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 nicht deshalb außer Ansatz, weil § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG 2006 nach dem reinen Wortlaut nur hinsichtlich des Übernahme-„Gewinns” auf § 8b KStG verweist. Vielmehr ist § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG 2006 dahingehend auszulegen, dass der Übernahmeverlust eines Lebensversicherers (auch) berücksichtigt wird.

2. Die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens in 2001 erfordert insoweit eine „Sonderbehandlung” der Lebens- und Krankenversicherungen, dass die Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG nicht zur Anwendung gelangen, d. h. Gewinne und Verluste uneingeschränkt der Besteuerung unterliegen.

3. Durch BFH-Urteil v. 30.7.2014 (Az.: I R 58/12) wurde die Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

 

Normenkette

UmwStG 2006 § 4 Abs. 1 S. 2, § 12 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2; KStG § 8b Abs. 3, 7-8; EWGRL 434/90 Art. 7; UmwG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2014; Aktenzeichen I R 58/12)

 

Tenor

1. Die angefochtenen Bescheide – alle in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2009 – werden abgeändert. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen der Verschmelzung der X-AG (X) auf die Klägerin eine sog. verschmelzungsbedingte Abstockung auf den gemeinen Wert sowie ein Übernahmeverlust steuermindernd geltend gemacht werden können.

Die Klägerin, eine … Gesellschaft.

Die X verfügte vor der Verschmelzung über ein Grundkapital von EUR, welches eingeteilt war in Inhaberaktien und Namensaktien, jeweils nicht börsennotiert, mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR je Aktie.

Am … erwarb die Klägerin von der Z AG … Aktien an der X zum Preis von insgesamt.

Am … erwarb die Klägerin Aktien der X von der B zum Gesamtpreis von … EUR (= … EUR je Aktie); dies entsprach einem Anteil von rund … % am Grundkapital der X.

Am erwarb die Klägerin von der W AG Inhaberaktien und Namensaktien der X zum Gesamtpreis von … EUR (= … EUR je Aktie); dies entsprach einem Anteil von rund …% am Grundkapital der X.

Kurze Zeit danach erwarb die Klägerin von Y weitere …% des Grundkapitals zum Preis von … EUR je Aktie.

Mit Schreiben vom … verlangte die Klägerin vom Vorstand der X, dass die (nächste) Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Klägerin beschließt (sog. Squeeze-out gemäß §§ 327a ff. des Aktengesetzes – AktG –, §§ 39a ff. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes – WpÜG –).

Am … fand die ordentliche Hauptversammlung der X statt. Tagesordnungspunkt … der Hauptversammlung lautete:

Beschlussfassung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der X-AG auf die T AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG.”

Auf Verlangen der Klägerin als Hauptaktionär mit einer Beteiligungsquote von mehr als 95 % schlugen Vorstand und Aufsichtsrat der X der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der X-AG werden gemäß §§ 327a ff. AktG auf die T AG (Hauptaktionär) übertragen. Die T AG zahlt dafür eine Barabfindung in Höhe von … EUR je Stückaktie der X-AG.”

Diesem Vorschlag lag eine von der Klägerin bei der L GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, K, in Auftrag gegebenes Gutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X zugrunde, das unter dem Datum … – vor der Einladung vom … zur Hauptversammlung vom … – zu einem Unternehmenswert der X nach der Ertragswertmethode von … Mio. EUR und einer Barabfindung nach § 327a AktG je Stückaktie mit … EUR gelangte.

Ferner hat das Landgericht … mit Datum …auf Antrag und Vorschlag der Klägerin die U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in A zum Prüfer der Barabfindung der Minderheitsaktionäre bestellt. Dieser Prüfer gelangte in seinem Prüfbericht vom … zu der Auffassung, dass die von der L GmbH & CO. KG errechnete Barabfindung in Höhe von … EUR „aus seiner Sicht” angemessen sei.

In der Hauptversammlung am … wurde dann der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der X zu Tagesordnungspunkt … von der Hauptversammlung mit 98,18 % der abgegebenen Stimmen angenommen (vgl. Urkundenrolle … des Notars Q).

Gegen diesen Beschluss wurde von einer Reihe von Minderheitsaktionären Klage zum Landgericht …erhoben mit dem Ziel, diesen Beschluss der Hauptversammlung für nichtig zu erkl...

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