Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht der von Banken an einen selbständigen Vermögensverwalter für "Geschäftszuführungen" bezahlten Provisionen; umsatzsteuerfreie "Umsätze von Wertpapieren","Vermittlung" von Wertpapierumsätzen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Provisionen, die ein mit einer Bankvollmacht seines einzigen Kunden ausgestatteter, selbständiger Vermögensverwalter von den Banken dafür erhält, dass er bei der jeweiligen Bank Vermögenstransaktionen (Wertpapierankäufe und -verkäufe) für seinen Kunden durchführt bzw. für diesen Kunden Depots unterhält, sind nicht nach § 4 Nr.8e UStG 1980 steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig. Die sonstige Leistung des Vermögensverwalters gegenüber den Banken teilt als Nebenleistung zur Hauptleistung "Vermögensverwaltung" deren umsatzsteuerliches Schicksal.

2. Die Umsatzsteuerbefreiung für die "Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft)" nach § 4 Nr.8e UStG 1980 in der vor 1991 gültigen Fassung kam nur für die bankmäßige Verwaltung und Verwahrung in Betracht (vgl. Abschn. 64 Abs. 6 UStR 1988).

3. Der "Umsatz mit Wertpapieren" bzw. die "Optionsgeschäfte mit Wertpapieren" waren nur dann nach § 4 Nr.8e UStG 1980 steuerfrei, wenn sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung (Eigenhandel) getätigt wurden.

4. Eine "Vermittlung" i.S. von § 4 Nr. 8e UStG 1980 liegt unter entsprechender Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 4 Nr. 8f UStG 1980 nur dann vor, wenn der Vermittler Verbindungen zu einem Dritten aufnimmt und auf diesen einwirkt, einen Vertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen. Es reicht nicht aus, wenn jemand nur irgendeine Bedingung für den Abschluss des Vertrags setzt.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 8e; UStR 1988 Abschn. 64 Abs. 6, Abschn. 26 Abs. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 8f, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 8 Buchst. e

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen V R 44/01)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Umsatzsteuerveranlagung für die Jahre 1985 bis 1988 (einschließlich), ob die Provisionen, die der Kläger als Vermögensverwalter des … K … bei Vermögenstransaktionen (Wertpapierverkäufen und Wertpapierankäufen) von den jeweiligen Banken für die „Geschäftszuführungen” erhalten hat, gemäß § 4 Nr. 8 e Umsatzsteuergesetz 1980 (UStG) von der Umsatzsteuer befreit waren.

Der Kläger war in den Streitjahren 1985 bis 1988 u. a. als selbständiger Vermögensverwalter tätig. Anlässlich einer bei ihm im März 1990 für die Kalenderjahre 1986 bis 1988 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) wurde u. a. folgendes festgestellt (vgl. Bp-Bericht vom 4. Juli 1990, Tz. 45):

Der Steuerpflichtige übt seit 1983 die selbständige Tätigkeit eines Vermögensverwalters aus. Sein einziger Auftraggeber war bis 1988 Herr … K. von dem er auch ein Honorar sowie Ersatz von Reisekosten erhält. Das Aufgabengebiet umfasst u. a. die Betreuung und Verwaltung von mehreren Immobilien, allgemeine Beratung bezüglich der Firmenbeteiligungen des Mandanten sowie die Anlage und Spekulation mit Wertpapieren. Das Wertpapiervermögen des Herrn … K. ist auf mehreren Banken angelegt (…).

Der Steuerpflichtige hat die Aufgabe, durch geschicktes Handeln das Wertpapiervermögen seines Mandanten im Rahmen der Vermögensverwaltung zu vermehren. Hierfür hat der Steuerpflichtige Bankvollmacht, d. h. der Steuerpflichtige beauftragt die Bank, aus den Wertpapierdepots des Mandanten Käufe und Verkäufe von Wertpapieren zu tätigen. Der Steuerpflichtige gibt also im Rahmen der Vermögensverwaltung Kauf- und Verkaufsorder an die Bank. Der Steuerpflichtige ist auch berechtigt, Vermögen von einer Bank zur anderen umzuschichten.

Durch Verhandlungen mit den vorgenannten Banken ist es dem Steuerpflichtigen gelungen, für alle Vermögenstransaktionen (sowohl Wertpapierankäufe wie auch Wertpapierverkäufe) von den Banken eine Provision für Spesen und für Geschäftszuführungen zur jeweiligen Bank zu erhalten. Die Höhe der jeweiligen Provision orientiert sich am getätigten Wertpapiervermittlungsumsatz der Bank und wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt.

Der Steuerpflichtige hat diese Provisionen bisher nicht der Umsatzsteuer unterworfen, da er davon ausging, dass es sich um steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 e UStG handelte. Die Betriebsprüfung und ihr folgend das Finanzamt waren demgegenüber der Auffassung, dass keine steuerfreien Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 e UStG vorliegen, da der Steuerpflichtige keine Umsätze von Wertpapieren tätigt und auch solche Umsätze nicht vermittelt.

Nach den Feststellungen der Bp waren daher folgende Beträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen und nachzuversteuern:

1985

1986

1987

1988

DM

DM

DM

DM

maßgebender Bruttoumsatz

72.479,81

102.164,72

144.553,89

92.300,29

14% Umsatzsteuer hieraus

8.901,03

12.546,54

17.752,23

11.335,12

Auf die Ausführungen im Bp-Bericht vom 4. Juli 1990 (Tz. 45) wird insoweit verwiesen.

Zur Auswertung der Prüfungsfeststellungen wurden die erstmaligen Umsatzsteuerfestsetzungen 1985 bis 1988 vom 2. Dezember 1986, 22. Januar 1988, 12. Dezember 1988 und 24. November 1989, die unt...

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