rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pachtentschädigung als umsatzsteuerfreier Schadenersatz oder als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Umsatzsteuer aus Mieterträgen bei Freigabe des Grundstücks als Massekosten. Grundstück und Mietertrag als eigenständige Vermögenswerte im Konkursverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es bestehen zumindest ernstliche Zweifel daran, dass Entschädigungszahlungen, die der Pächter eines Grundstücks aufgrund der Vereinbarung über die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrags für die Zeit nach Vertragsbeendigung entrichtet, für eine Leistung des Verpächters erfolgt sind und nicht für einen Schaden aus der verminderten Verwertungsmöglichkeit geleistet werden.

2. Betrifft die Freigabe eines vermieteten Grundstücks durch den Konkursverwalter nicht auch die Mietforderungen, ist die Umsatzsteuer aus den Entgelten, welche der Mieter aufgrund des Vergleichs für die Zeit bis zur einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses zahlt, gegen den Konkursverwalter als Massekosten gem. § 58 Nr. 2 KO und nicht gegen den Gemeinschuldner mit seinem konkursfreien Vermögen geltend zu machen.

3. Gibt der Konkursverwalter ein vermietetes Grundstück zur Verwertung durch Vermietung oder Verkauf frei, sind mit der Freigabe nicht automatisch die Ansprüche verbunden, die sich aus dem in der Vergangenheit abgeschlossenen Mietvertrag ergeben. Die Eigenständigkeit der Vermögenswerte (Grundstück einerseits und Mietforderungen andererseits) bleibt im Rahmen des Konkursverfahrens erhalten.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; InsO § 32 Abs. 3 S. 2; KO § 58 Nr. 2, § 114; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; BGB § 779

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.07.2009; Aktenzeichen V B 156/08)

BFH (Beschluss vom 29.07.2009; Aktenzeichen V B 156/08)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 14. Juli 2005 über Umsatzsteuer 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 wird in Höhe von 636.689,65 DM vorläufig ab 24. September 2007 ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu 46/100 und der Antragsteller zu 54/100 zu tragen.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist ein Umsatzsteuerbescheid vom 14. Juli 2005, der gegen den Antragsteller als Konkursverwalter über das Vermögen der B. KG Verwaltungsgesellschaft für das C., X., ergangen war. Dabei ist streitig, ob die vereinnahmte Pachtentschädigung als Schadensersatz umsatzsteuerfrei oder als Entgelt für eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist und ob die Umsatzsteuer als Massekosten zu behandeln ist oder das konkursfreie Vermögen der Gemeinschuldnerin belastet.

Die B. KG hatte mit Pachtvertrag vom 30./31. Oktober 1991 das Vermietungsobjekt „Hotel S.” in X. für einen Zeitraum von 20 Jahren an die P-Hotelgesellschaft mbH (P. GmbH), Y., verpachtet. Am 28. Juni 1995 kündigte die P. GmbH den Pachtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 1995. Die Pacht wurde bis einschließlich Oktober 1995 gezahlt. Mit Urteil vom 25. März 1997 wies das Oberlandesgericht Z. die Klage gegen die P. GmbH wegen Unwirksamkeit der Kündigung ab. Dagegen wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Zum 30. September 1997 zog die P. GmbH aus dem Objekt aus.

Das Amtsgericht X. eröffnete mit Beschluss vom 21. November 1997 (…) das Konkursverfahren über das Vermögen der B. KG. Der Antragsteller wurde zum Konkursverwalter bestellt. Er nahm den Rechtsstreit gegen die P. GmbH vor dem BGH auf.

Mit Schreiben vom 04. Februar 1998 gab der Antragsteller das Vermietungsobjekt aus dem Konkursbeschlag frei, weil kein Überschuss zu erzielen war und beantragte die Löschung des ins Grundbuch eingetragenen Veräußerungsverbots (Konkursvermerk). Auf dem Objekt waren Kreditforderungen der O. Bank durch Pfandrechte abgesichert. 1999 erwarb Herr L. N. die Kreditforderungen von der O. Bank. Herr N. ist gleichzeitig als Kommanditist an der B. KG beteiligt.

Am 29. September 1999 stellte der BGH die Unwirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrags durch die P. GmbH fest. Daraufhin wurde am 1. März 2000 zwischen Herrn N., dem Antragsteller und der B. KG – vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter B. E. – einerseits und der P. GmbH andererseits eine Vereinbarung über die Auflösung des Pachtvertrags mit Wirkung zum 29. Februar 2000 getroffen. Die P. GmbH verpflichtet sich zu einer Entschädigungszahlung von insgesamt 16.566.201,29 DM. Laut Ziff. 2 der Vereinbarung vom 01. März 2000 wurden die Entschädigungen zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe geschuldet. Die Beträge setzten sich wie folgt zusammen:

Brutto DM

Entschädigung für Miete 11/95 bis 7/97

4.243.782,90

Entschädigung für Miete 8/97 bis 11/97

808.339,60

Entschädigung für Miete 12/97 bis 1/98

404.169,80 (1)

1.212.509,40

Entschädigung für Miete 2/98 bis 2/00

5.092.539,48 (2)

Entschädigung für Nebenkosten 1996 und 1997

60.992,56

Entschädigung für Nebenkosten 1998

165.544,57 (3)

Entschädigung für Nebenkosten 1/99 bis 2/2000

194.880,00 (4)

Zinsen

97.995...

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