Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung 1985 bis 1989

 

Tenor

I. Der Tatbestand des Urteils vom 03. März 1999 wird gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie folgt ergänzt:

1. Nach dem auf Seite 10 dritte Zeile endenden Absatz wird eine weiterer Absatz mit dem nachfolgenden Inhalt eingefügt:

„In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zur Ergänzung seines schriftsätzlichen Vorbringens vorgetragen, daß

  1. sein Vater ihm und seiner Partnerin dessen neben seiner – des Klägers – Wohnung im Gebäude … liegende Zweizimmerwohnung zur Verfügung gestellt habe, so daß ihnen dort ab April 1979 einschließlich Vorraum insgesamt fünf Zimmer mit einer Wohnfläche von 150 qm zur Verfügung gestanden hätten;
  2. die neue Lebensbeziehung zu seiner Partnerin im November 1979 gestört und deshalb für mehrere Monate unterbrochen gewesen sei und er sich ab dieser Zeit wieder vermehrt der Tätigkeit in der Steuerberatungskanzlei … zugewandt habe;
  3. sein Anteil am Gesamtumsatz der Sozietät im Jahr 1979 höchstens 1 v.H. betragen und sein hoher Anteil am Gewinn der GbR (über 80 v.H.) auf dem Wert der von ihm eingebrachten Einzelpraxis beruht habe;
  4. er seit 1978 aufgrund lukrativer Angebote mehrfach erwogen habe, eine Berufstätigkeit … aufzunehmen; bei Bedarf könne Näheres hierzu vorgetragen werden.”

2. Vor dem letzten auf Seite 10 beginnenden Absatz wird ein weiterer Absatz mit dem nachfolgenden Inhalt eingefügt:

„Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten ergänzenden Angaben seien nicht glaubhaft, zumal dieser seinen Sachvortrag während des Verfahrens jeweils erst dann um neue Varianten ergänzt habe, wenn er dies aufgrund rechtlicher Hinweise für notwendig erachtet habe.”

II. Soweit der Kläger weitere Berichtigungen des Tatbestands oder anderer Teile des Urteils begehrt, wird der Antrag zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat am 24. März 1999 in Bezug auf das ihm am 10. März 1999 zugestellte Urteil des Senats vom 03. März 1999 Tatbestandsberichtigung beantragt: wegen der Einzelheiten wird auf seine Schriftsätze vom 24. März, 07. und 18. April 1999 sowie die dort beigefügten Anlagen verwiesen.

Das Finanzamt (FA) hat zu dem Antrag mit Schriftsatz vom 07. April 1999 Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Dem rechtzeitig (§ 108 Abs. 1 FGO) gestellten Antrag ist teilweise zu entsprechen.

1. Nach § 105 Abs. 3 FGO ist im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen, wobei wegen der Einzelheiten auf ggf. vorliegende weitere Unterlagen verwiesen werden kann und soll. Was wesentlicher Teil des Parteivorbringens der Beteiligten ist und was nicht, kann im Einzelfall naturgemäß unterschiedlich beurteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft zunächst das Gericht mit der Fassung, die es ausgehend von seiner rechtlichen Beurteilung des Streitfalles dem Urteilstatbestand gibt. Ist ein Beteiligter mit der darin Ausdruck findenden Wertung nicht einverstanden, weil er von ihm für wesentlich erachtetes Parteivorbringen im Tatbestand vermißt, kann er im Verfahren nach § 108 FGO auf Abhilfe dringen und eine entsprechende Ergänzung des Tatbestands beantragen.

Die Entscheidung über die begehrte Tatbestandsberichtigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei dessen Ausübung war im Streitfall folgendes zu berücksichtigen:

Der Tatbestand liefert den Beweis insbesondere für das mündliche Vorbringen der Beteiligten (§ 155 FGO i.V.m. § 314 der Zivilprozeßordnung). Er beweist nicht nur, daß das, was in ihm als Parteivortrag wiedergegeben wird, tatsächlich vorgetragen worden ist, sondern auch, daß von den Beteiligten nichts behauptet worden ist, was nicht aus dem Tatbestand ersichtlich ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03. November 1982 – IV a ZR 39/81, NJW 1983, 885 m.w.N.).

Der Kläger hat gegen das Urteil vom 03. März 1999 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und ferner Revision eingelegt; er hat die Revision u.a. auf seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung gestützt, um dessen nachträgliche Aufnahme in den Tatbestand es vorliegend geht. Da das Revisionsgericht dieses Vorbringen – die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt – nur berücksichtigen kann, wenn es sich aus dem Tatbestand (oder den dort in Bezug genommenen Urkunden) ergibt, ist es im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, den Tatbestand um solches Vorbringen unabhängig davon zu ergänzen, ob es vom Gericht als wesentlich angesehen wird.

2. Hiervon ausgehend ist der Tatbestand des Urteils vom 03. März 1999 in der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Weise zu ergänzen.

a) Mit den unter I. 1 des Beschlußtenors wiedergegebenen Behauptungen des Klägers hat dieser sein schriftsätzliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergänzt; dies – nicht allerdings die Richtigkeit dieses Vorbringens – ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

b) In diesem Zusammenhang erscheint es geboten,...

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