Die Anlagen FE-K und FE-K-Bet werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar (über eine andere Personengesellschaft) Körperschaften beteiligt sind. Hier geht es insbesondere um die zutreffende Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG sowie um die zutreffende Anwendung von § 8b KStG. Die Anlage FE-K-Bet ist auszufüllen, wenn Veräußerungsgewinne i. S. v. § 8b Abs. 2 KStG oder Veräußerungsverluste i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG in einem Veräußerungspreis nach § 16 EStG enthalten sind oder soweit Beträge i. S. d. § 8b KStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen enthalten sind.

Die Anlage FE-K ist im Falle einer Wertpapierleihe i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG auszufüllen, außerdem, wenn die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Körperschaft hält und von dieser Körperschaft Ausschüttungen und/oder Bezüge erhalten hat. Dabei ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K-Bet auszufüllen. Hält die Personengesellschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Personengesellschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind hierfür getrennte Anlagen FE-K-Bet abzugeben.

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