Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden anrechenbaren Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, ausländische Steuern, fiktive ausländische Quellensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind ausschließlich mit der Anlage FE-KAP zu erklären. Dabei ist zwischen Kapitalerträgen, die dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (Zeilen 3–11) und solchen ohne inländischen Steuerabzug (Zeilen 12–35) zu unterscheiden. Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, wie z. B. aus sonstigen Kapitalforderungen oder aus stiller Gesellschaft, sind in die Zeilen 36-40 einzutragen. Zeilen 41/42 betreffen Kapitalerträge, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist, Zeilen 43-48 Steuerabzugsbeträge (inländische und ausländische), die bei den Erträgen in den Zeilen 3 bis 21 einbehalten worden sind. In Zeilen 49-51 sind anzurechnende Steuern einzutragen, die im Zusammenhang mit Erträgen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, angefallen sind, sowie bei Erträgen aus anderen Einkunftsarten. Zeilen 52/53 betreffen beschränkt anrechenbare Kapitalertragsteuern nach § 36a EStG und/oder § 31 Abs. 3 InvStG, Zeilen 54-58 Familienstiftungen nach § 15 AStG.

Die Anlage FE-KAP-INV betrifft Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Anlage FE-K-Bet betrifft Beteiligungen an anderen Körperschaften und laufende Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG, wenn für die Bezüge eine Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder nach einem DBA geltend gemacht wird.

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