Die Angaben in den Zeilen 8-12, 24-28 und 45–49 dienen der Feststellung der steuerfreien Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren[1] und § 8b KStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG, die in den

  • laufenden Einkünften
  • abweichend zu verteilenden Einnahmen/Ausgaben
  • Gewinnen aus Ergänzungsbilanzen sowie
  • Gewinnen aus Sonderbilanzen enthalten sind.

Als Einkünfte sind hier die den §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge zu 100 % einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG und § 4 Abs. 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K1, FE-K2, FE-K3, FE-K4 und FE-K-Bet zusätzlich zu erklären. Die Angaben werden für Zwecke der Ermittlung des § 15a EStG benötigt. Die Angabe der nach § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG steuerfreien Teile der Einkünfte aus der Beteiligung an anderen Personengesellschaften, soweit bei einer der vorangegangenen Feststellungen § 15a EStG zur Anwendung gelangt ist, bewirkt, dass der steuerfreie Teil der Einkünfte für die Festsetzung der Kirchensteuer bei den Beteiligten zur Verfügung steht

Die Zeilen 13-16, 29-34 und 50-53 betreffen das Teilfreistellungsverfahren nach §§ 20, 21 InvStG. Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge zu 100 % einzutragen.

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