In Zeilen 3, 17, 40 und 54 sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft/Gemeinschaft, die sich aus der Gewinnermittlung (Bilanz, Einnahmen-Überschussrechnung) bzw. Überschussermittlung ergeben, einzutragen. Der dortige Betrag wird nach dem allgemeinen, sich aus den Angaben in der Anlage FB ergebenden Verteilungsschlüssel verteilt. Soweit dieser sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite nicht zur Anwendung kommt, sondern eine abweichende Verteilung erfolgt, stehen die Zeilen 4, 18, 41, 55 zur Verfügung.

Die laufenden Einkünfte sind ungeachtet evtl. greifender Steuerbefreiungen (Teileinkünfteverfahren[1]) hier immer zu 100 % einzutragen.

Bei Veräußerung einer Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang sind für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG und/oder der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG die besonderen Ausgleichsposten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen (sog. "Nettomethode").

[2]

Falls Einkünfte durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt wurden, die nach § 5a EStG begünstigt sind, ist der Gewinn nicht hier, sondern in den Zeilen 40 bis 46 und 124 bis 127 der Anlage FE 2 anzugeben.

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