Zeilen 28/29 betreffen die vertraglich vereinbarte Aufteilungsquote für die Verteilung der Besteuerungsgrundlagen zu Beginn des Wirtschaftsjahres oder zum Eintrittszeitpunkt, Zeilen 30/31 die Veränderungen der Aufteilungsquote nach Beginn des Wirtschaftsjahres oder nach dem Eintrittszeitpunkt und Zeilen 32-34 bei Gründung, Eintritt und Austritt im Feststellungszeitraum oder bei Eintritt bis einschließlich 1.1. des Folgefeststellungszeitraums.

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