Die Zeilen 7, 21, 44 und 57 betreffen den sog. Sonderbereich, d. h. von der Gesellschaft bezogene Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für Darlehensüberlassungen oder Nutzungsentgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.[1] Diese Einnahmen und Ausgaben, die den Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft beeinflusst haben, dürfen den Gesamtgewinn der Gesellschaft, der aus dem Gewinn der Gesellschaft (zuzüglich des Ergebnisses etwaiger Ergänzungsbilanzen) und dem Ergebnis der Sonderbilanzen der Gesellschaft besteht, nicht beeinflussen. Deshalb ist der Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben an dieser Stelle dem Gesamtgewinn hinzuzurechnen bzw. abzurechnen und bei dem jeweiligen Gesellschafter, der die Vergütungen erhalten hat bzw. dem die Aufwendungen entstanden sind, zu erfassen). Der Saldo ist auch dann in voller Höhe anzugeben, wenn er bei den beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren oder bei beteiligten Kapitalgesellschaften den Regelungen des § 8b KStG unterliegt. Dies gilt auch bei Erträgen aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen.

[1] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG.

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