Die Anlagen FE-K 1 und FE-K 2 werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar (über eine andere Personengesellschaft) Körperschaften beteiligt sind. Hier geht es insbesondere um die zutreffende Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG (Anlage FE-K 1) sowie um die zutreffende Anwendung von § 8b KStG. Die Anlage FE-K 2 ist auszufüllen, wenn Veräußerungsgewinne i. S. des § 8b Abs. 2 KStG oder Veräußerungsverluste i. S. des § 8b Abs. 3 KStG in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind, oder soweit Beträge i. S. des § 8b KStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen enthalten sind. Die Anlage FE-K 3 ist im Fall einer Wertpapierleihe nach § 8b Abs. 10 KStG auszufüllen.

Die Anlage FE-K 4 ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Körperschaft hält und von dieser Körperschaft Ausschüttungen und/oder Bezüge erhält. Daher ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K 4 auszufüllen.

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