Bei Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug werden die Anlagen FE-AUS 1 und FE-AUS 2 benötigt. Hiermit werden insbesondere die auf die Beteiligten entfallenden abzuziehenden oder anzurechnenden ausländischen Steuern[1] (Anlage FE-AUS 1) festgestellt, sowie steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Einkünfte, Hinzurechnungsbeträge nach dem Außensteuergesetz[2] und Einkünfte aus ausländischen Familienstiftungen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, ermittelt (Anlage FE-AUS 2).

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten ist und im Rahmen dieses Steuerabzugs auch die ausländische Steuer angerechnet wird. Daher kommt eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht in Betracht, wenn sie bereits im Rahmen des Steuerabzugs mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde. Eine Eintragung in der Anlage FE-AUS 1 kommt daher nur in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer (und nicht die Abgeltungsteuer) Anwendung findet.

[2] §§ 712, 14 AStG.

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