Die Angaben in den Zeilen 10–14 dienen der Feststellung der steuerfreien Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren[1] und § 8b KStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG, die in den

  • laufenden Einkünften (Zeile 4),
  • abweichend zu verteilenden Einnahmen/Ausgaben (Zeile 5),
  • Gewinnen aus Ergänzungsbilanzen (Zeile 6) sowie
  • Gewinnen aus Sonderbilanzen (Zeilen 8) enthalten sind.

Als Einkünfte sind hier die den §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge zu 100 % einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG und § 4 Abs. 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K1, FE-K2, FE-K3 und FE-K4 zusätzlich zu erklären. Die Angaben werden für Zwecke der Ermittlung des § 15a EStG benötigt. Die Angabe der nach § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG steuerfreien Teile der Einkünfte aus der Beteiligung an anderen Personengesellschaften, soweit bei einer der vorangegangenen Feststellungen § 15a EStG zur Anwendung gelangt ist, bewirkt, dass der steuerfreie Teil der Einkünfte für die Festsetzung der Kirchensteuer bei den Beteiligten zur Verfügung steht

Die Zeilen 15 bis 20 betreffen das Teilfreistellungsverfahren nach §§ 20, 21 InvStG. Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge zu 100 % einzutragen.

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