In den Zeilen 33 und 34 wird die Art des Beteiligten abgefragt: Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft? Bei einer Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligte, an der Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt beteiligt sind (doppelstöckige Personengesellschaft), können sich Besonderheiten ergeben. Es können sich Auswirkungen auf die Steuerfreiheit von Erträgen nach § 8b KStG sowie die Besteuerung eines Übergangsgewinns infolge Vermögensübergangs[1] ergeben, sodass der prozentuale Beteiligungsanteil der direkt oder indirekt beteiligten Kapitalgesellschaft von Bedeutung sein kann.

Zeilen 35 und 36 betreffen die Kenntlichmachung beschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen, Körperschaften und Personengesellschaften, an denen eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist.

Zeilen 37 und 38 betreffen ausschließlich vermögensverwaltende Gesellschaften und Gemeinschaften, die kenntlich machen müssen, ob die Beteiligung zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit[2], aus Gewerbebetrieb[3] oder aus Land – und Forstwirtschaft[4] gehört.

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