Diese Anlage wird benötigt, sofern steuerpflichtige ausländische Einkünfte (Zeilen 3–16) bzw. nach DBA steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte (Zeilen 17–23) vorliegen. Zur Ermittlung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 712, 14 AStG dienen die Zeilen 24–27. Die Zeilen 31–33 betreffen Familienstiftungen nach § 15 AStG und sich hieraus ergebende Einkünfte sowie anrechenbare ausländische Steuern. In Zeilen 34–42 geht es um nach DBA steuerbefreite bzw. dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte.

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