5.1 Einkunftsart

Die Anlage FE 1 dient der Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen, soweit die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung betroffen sind (Zeile 3). Entsprechend ist daher in den nachfolgenden Zeilen von Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben (Gewinneinkünfte) und Einnahmen/Werbungskosten (Vermietungseinkünfte) die Rede. Wichtig ist, dass der Name des jeweils Beteiligten und die ihm zuzuordnende laufende Nummer (Anlage FB) eingetragen werden (Zeilen 1 und 2).

Für jeden Betrieb ist zusätzlich eine Bilanz, eine Anlage 13a (bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln) oder eine Anlage EÜR (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) elektronisch zu übermitteln.

Die Anlage FE 1 ist so aufgebaut, dass auf der ersten Seite die Summe der zu verteilenden Besteuerungsgrundlagen ermittelt wird, die sodann auf den folgenden Seiten auf die jeweiligen Beteiligten verteilt werden.

5.2 Laufende Einkünfte (Zeilen 4/5)

In Zeile 4 sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft/Gemeinschaft, die sich aus der Gewinnermittlung (Bilanz, Einnahmen-Überschussrechnung) bzw. Überschussermittlung ergeben, einzutragen. Der dortige Betrag wird nach dem allgemeinen, sich aus den Angaben in der Anlage FB ergebenden Verteilungsschlüssel verteilt. Soweit dieser sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite nicht zur Anwendung kommt, sondern eine abweichende Verteilung erfolgt, steht die Zeile 5 zur Verfügung.

Die laufenden Einkünfte sind ungeachtet evtl. greifender Steuerbefreiungen (Teileinkünfteverfahren[1]) hier immer zu 100 % einzutragen.

Bei Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang sind für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG und/oder der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG die besonderen Ausgleichsposten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen (sog. "Nettomethode").[2]

5.3 Gewinne aus Ergänzungsbilanzen (Zeile 6)

In Zeile 6 sind Gewinne und Verluste aus evtl. für einzelne Gesellschafter geführten Ergänzungsbilanzen zu erfassen (Summenspalte) und den jeweiligen Gesellschaftern (Gesellschafterspalten) zuzurechnen. Sofern hier der Fall eintritt, dass bei der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft das Teileinkünfteverfahren[1] oder (bei beteiligten Kapitalgesellschaften) § 8b KStG greift, müssen im Ergebnis der Ergänzungsbilanz auch die anteiligen bzw. vollen Buchwertabgänge, die mit den zu 40 % bzw. in vollem Umfang steuerfreien Veräußerungen in Zusammenhang stehen, erfasst werden.

Wird der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert, erfolgt hier keine Eintragung, vielmehr wird dies über die Anlage FE 2 gesteuert.

5.4 Gewinnvorab (Zeile 7)

Vergütungen, die Gesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage als Gewinnvorab, z. B. in Form von Tätigkeitsvergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage sowie Zinsen für Kapitalanteile, erhalten, sind Bestandteil des dem Gesellschafter zustehenden Gewinnanteils[1] und dürfen im Gesellschaftsgewinn (Zeile 4) nicht erfasst werden.

Deren gesonderte Zurechnung in Zeile 7 liegt in der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG bei beschränkt haftenden Gesellschaftern begründet, da ein derartiges Gewinnvorab, im Gegensatz zu Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG (Entgelte für Dienstleistung, Nutzungsüberlassung, Darlehenshingabe), nicht dem für Sonderbetriebseinnahmen geltenden Saldierungsverbot unterliegt und daher den Gewinnanteil des Gesellschafters erhöht.

[1] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz EStG.

5.5 Sonderbetriebsausgaben/-einnahmen (Zeile 8)

Die Zeile 8 betrifft den sog. Sonderbereich, d. h. von der Gesellschaft bezogene Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für Darlehensüberlassungen oder Nutzungsentgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.[1] Diese Einnahmen und Ausgaben, die den Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft beeinflusst haben, dürfen den Gesamtgewinn der Gesellschaft, der aus dem Gewinn der Gesellschaft (zuzüglich des Ergebnisses etwaiger Ergänzungsbilanzen) und dem Ergebnis der Sonderbilanzen der Gesellschaft besteht, nicht beeinflussen. Deshalb ist der Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben an dieser Stelle dem Gesamtgewinn hinzuzurechnen bzw. abzurechnen und bei dem jeweiligen Gesellschafter, der die Vergütungen erhalten hat bzw. dem die Aufwendungen entstanden sind, zu erfassen (Zeile 8).

[1] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG.

5.6 Teileinkünfteverfahren/Teilfreistellungsverfahren (Zeilen 10–20)

Die Angaben in den Zeilen 10–14 dienen der Feststellung der steuerfreien Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren[1] und § 8b EStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG, die in den

  • laufenden Einkünften (Zeile 4),
  • abweichend zu verteilenden Einnahmen/Ausgaben (Zeile 5),
  • Gewinnen aus Ergänzungsbilanzen (Zeile 6) sowie
  • Gewinnen aus Sonderbilanzen (Zeilen 8) enthalten sind.

Die Angaben werden für Zwecke der Ermittlung des § 15a EStG benötigt.

Die Angabe der nach § 3 Nr...

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