Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind.

Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedenen Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken verschiedener Finanzämter, Betriebe haben.

Eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist immer dann erforderlich, wenn mehrere Personen an denselben Einkünften beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Typische Beispiele hierfür sind Personengesellschaften und Gemeinschaften, die einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielen, unabhängig davon, ob es sich um Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit) oder um Überschusseinkünfte, z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, handelt.

Erklärungspflichtig sind auch

  • Personengesellschaften/Gemeinschaften mit ausländischen Einkünften, die zwar nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei, aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts[1] bei den Beteiligten für Zwecke der Steuersatzfindung zu berücksichtigen sind;
  • Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.

Zur Abgabe verpflichtet ist bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Geschäftsführer, soweit vorhanden, ansonsten jeder Gesellschafter/Gemeinschafter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge