Der Jahresabschluss der GmbH wird den Gesellschaftern vom Geschäftsführer zur Feststellung vorgelegt. Dazu müssen folgende interne Abstimmungsprozesse beachtet werden:

  • In der kleinen GmbH ohne Beirat bzw. Aufsichtsrat muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss aufstellen, unterzeichnen und den Gesellschaftern unmittelbar vorlegen.
  • In der kleinen GmbH mit Beirat bzw. Aufsichtsrat muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss zunächst dem Aufsichtsgremium vorlegen, wenn dieses dafür zuständig ist (siehe Stichwort Beirat). Der Beirat/Aufsichtsrat leitet dann den Jahresabschluss zusammen mit dem Prüfungsbericht des Beirats wieder den Geschäftsführern zu, damit der Geschäftsführer die Beschlussunterlagen den Gesellschaftern vorlegen kann.
  • In der mittelgroßen und großen GmbH ohne Beirat bzw. Aufsichtsrat muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss zunächst dem Abschlussprüfer vorlegen. Dieser legt den Jahresabschluss und seinen Prüfungsbericht den Geschäftsführern vor, die sie dann den Gesellschaftern vorlegen.
  • In der mittelgroßen und großen GmbH mit Beirat bzw. Aufsichtsrat muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss zunächst dem Abschlussprüfer vorlegen. Dieser übergibt den Jahresabschluss mit seinem Prüfungsbericht bei entsprechender Zuständigkeit dem Beirat bzw. Aufsichtsrat. Dieser wird an die Geschäftsführung weitergeleitet, die die gesamten Unterlagen den Gesellschaftern vorlegt.
 
Hinweis

Vorlagepflicht gegenüber den Gesellschaftern und Unterzeichnung

Der gesamte Jahresabschluss bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang und – je nach Größenklasse – dem Lagebericht, ist den Gesellschaftern zur Unterzeichnung vorzulegen. Die Aufstellung muss, sofern das Geschäftsjahr am 31.12. endet, bis zum 31.3. des Folgejahres erfolgen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften muss die Aufstellung, soweit dies dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht, bis zum 30.6. des Folgejahres erfolgen (§ 264 I 3 und 4 HGB). Der vom Geschäftsführer aufgestellte Jahresabschluss ist von diesem zu unterzeichnen. Bei mehreren Geschäftsführern unterzeichnen alle Geschäftsführer unabhängig von der Vertretungsregelung den Jahresabschluss (arg. aus § 245 Satz 2 HGB). Die Gesellschafterversammlung stellt grundsätzlich den vom Geschäftsführer unterzeichneten Jahresabschluss fest. Vorzulegen sind auch freiwillige Prüfungsberichte. Sämtliche Unterlagen müssen zusammen vorgelegt werden und nicht etwa sukzessive. Das gilt auch für einen Konzernabschluss. Allerdings gehören dazu nicht die Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen. Die Gesellschafter können verlangen, dass einzelne Unterlagen vorab bereitgestellt werden, z. B. der Prüfungsbericht unmittelbar nach Zugang.

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