Leitsatz

Bei einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO ist selbst dann von der Regelverjährung auszugehen, wenn eine leichtfertige Steuerhinterziehung vorliegt.

 

Normenkette

§ 69, § 70, § 71, § 191 Abs. 1, § 191 Abs. 3 Satz 2 AO

 

Sachverhalt

Im Streitfall erfolgte die Haftungsinanspruchnahme auf Grundlage des § 69 AO. Das FA ging davon aus, dass die verspätete Abgabe der Steuererklärung und somit die Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Steuerpflichtigen zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich erfolgt war.

Dementsprechend berücksichtige es bei der Haftung die auf 5 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 191 Abs. 3 Satz 2 AO.

 

Entscheidung

Das FG hatte zu klären, ob der Haftungsinanspruchnahme der Ablauf der Festsetzungsverjährung entgegenstand. Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 Jahre nicht in Betracht, da die Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO erfolgte. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 70 AO oder § 71 AO erfüllt sind, das FA sich im Haftungsbescheid hierauf aber nicht berufen hat.

 

Hinweis

1. Bei einer Haftungsinanspruchnahme wegen einer leichtfertigen Steuerhinterziehung muss sich der Haftungsbescheid auf die entsprechenden Haftungsnormen (z.B. § 70, § 71 AO) stützen. Erst dies führt zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 bzw. 10 Jahre.

2. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VII R 21/07 anhängig. Geeignete Haftungsbescheide sollten bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.05.2007, 1 K 634/03 – Rev. VII R 21/07

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