OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.8.2017, G 1130 A - 030 - St 116

Verfahren bei Einsprüchen gegen Grundsteuermessbescheide

Zur Festsetzung von Steuermessbeträgen nach § 184 AO gibt der AEAO folgende Hinweise:

„Gemeinden sind nicht befugt, Steuermessbescheide anzufechten (vgl. § 40 Abs. 3 FGO); eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden besteht nur im Zerlegungsverfahren (§ 186 Nr. 2 AO). Die Finanzämter sollen aber die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten.”

Wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs „von größerer Bedeutung” lässt sich eine einheitliche, für alle hessischen Belegenheitsfinanzämter geltende, Betragsgrenze nicht definieren.

Ich bitte daher, in Fällen anhängiger Einspruchsverfahren gegen Grundsteuermessbescheide die betreffenden Belegenheitsgemeinden einzelfallbezogen zu unterrichten.

 

Normenkette

GrStG § 13

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