(1) 1Der Verkauf einer Option, der in den Anwendungsbereich von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Richtlinie 77/388/EWG fällt, ist eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie. 2Diese Dienstleistung ist von den der Option zugrunde liegenden Umsätzen zu unterscheiden.

 

(2) Baut ein Steuerpflichtiger die ihm vom Empfänger seiner Dienstleistung sämtlich zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine nur zusammen, so ist diese Leistung eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

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