(1) Der Begriff "mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht" in Artikel 26b Teil A Ziffer i der Richtlinie 77/388/EWG umfasst mindestens die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Einheiten und Gewichte.

 

(2) 1Für die Zwecke der Erstellung des in Artikel 26b Teil A Unterabsatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Verzeichnisses beziehen sich die unter Unterabsatz 1 Ziffer ii vierter Gedankenstrich genannten Begriffe "Preis" und "Offenmarktwert" auf den Preis bzw. den Offenmarktwert am 1. April eines jeden Jahres. 2Fällt der 1. April nicht auf einen Tag, an dem derartige Preise bzw. Offenmarktwerte festgesetzt werden, so sind diejenigen des nächsten Tages, an dem eine Festsetzung erfolgt, zugrunde zu legen.

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