Beförderungsmittel, die privaten Zwecken dienen im Sinne von Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, umfassen auch Beförderungsmittel, die von Personen, die keine natürlichen Personen sind – etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der genannten Richtlinie oder Vereine –, für nichtgeschäftliche Zwecke verwendet werden.
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