Das Handelsgesetzbuch schreibt grundsätzlich in § 243 Abs. 3 HGB vor, dass der Jahresabschluss innerhalb der "einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" aufzustellen ist, sofern keine Spezialvorschrift greift. Bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften (KapCo-Gesellschaften[1]) wird der Gesetzgeber konkreter: kleine Kapitalgesellschaften haben innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ihren Abschluss abzuliefern; mittelgroße und große Kapitalgesellschaften innerhalb von 3 Monaten.[2] Auch bei Gesellschaften, die der Publizitätspflicht unterliegen[3], gelten klare Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses von 3 Monaten.

In Krisensituationen ist die Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses ebenfalls verkürzt; die Rechtsprechung geht – je nach Einzelfall – von einer Aufstellungsfrist von 2 bis 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag aus.

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