BfF, 14.7.2005, St I 4 - S 2470 - 43/04

§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Zuwanderungsgesetz ab 1.1.2005 neu gefasst:

(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.

DA-FamEStG 62.4 wird aufgrund des Zuwanderungsgesetzes für Anspruchszeiträume ab 1.1.2005 wie folgt neu gefasst:

DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer

DA 62.4.1 Allgemeines

(1) § 62 Abs. 2 EStG stellt für Ausländer (auch Staatenlose) zusätzliche aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach hat ein Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er

  1. eine Niederlassungserlaubnis
  2. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 bzw. den §§ 31, 37 und 38 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder
  4. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person besitzt.

Bei Vorlage eines der vorgenannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zugrunde zulegen; ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet (Ausnahme vgl. DA 62.4.2). Kein Kindergeldanspruch besteht in Fällen des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG.

(2) Vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigungen (§ 27 AuslG) sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (§ 15 AuslG) gelten fort als Niederlassungserlaubnis (§ 101 Abs. 1 AufenthG). Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101 Abs. 2 AufenthG).

DA 62.4.2 Asylberechtigte und Flüchtlinge

Unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannte Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG sind sowie unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sind, erhalten Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Nach Art. 2 des Vorläufigen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 11.12.1953 (BGBl 1956 II S. 505) in Verbindung mit Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen haben anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte aus Drittstaaten einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen Staatsangehörige, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat wohnen. Das Vorläufige Europäische Abkommen ist in diesen Fällen rückwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegen.

DA 62.4.3 Ausländische Ehegatten, Wiederkehrer, ehemalige Deutsche

Ausländische Ehegatten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 des Aufenthaltsgesetzes sind, erhalten Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Personen mit besonderen Aufenthaltsrechten nach § 37 (Wiederkehrer) bzw. § 38 AufenthG (ehemalige Deutsche) erhalten ebenfalls Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG erfassten Person sind, erhalten Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

DA 62.4.4 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Vertragsstaat

(1) Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EStG gelten nicht für Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz I. V. m. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Unionsbürger, die nicht freizügigkeitsberechtigt i.S. des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

(2) Zwischen der EU und der Schweiz ist das Abkommen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs vom 21.6.2001 (BGBl 2001 II S. 810) geschlossen worden und für die Bundesrepublik Deutschland am 1.6.2002 in Kraft getreten (BGBl 2002 II S. 1692). Danach haben in Deutschland beschäftigte schweizerische Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. § 62 Abs. 2 EStG ist nicht anzuwenden.

(3) Das Erfordernis des Besitz...

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