Begriff

Führt z. B. der alleinige Gesellschafter und nicht der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer tatsächlich die Geschäfte der GmbH, spricht man von einem "faktischen" Geschäftsführer. Das ist auch dann der Fall, wenn der eingetragene Geschäftsführer ausschließlich oder überwiegend auf Weisung des Gesellschafters handelt. Kommt es zu Pflichtverstößen, werden diese u. U. dem faktischen Geschäftsführer angelastet.

Wenn für eine GmbH eine Person wie ein Geschäftsführer handelt, spricht man vom faktischen Geschäftsführer. Solches unbefugtes Handeln hat haftungsrechtliche Folgen. Zum Beispiel: Die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrages. Die Verantwortung für die Verletzung dieser Pflicht trifft auch denjenigen, der, ohne zum Geschäftsführer bestellt zu sein, die Geschäfte der GmbH tatsächlich wie ein Geschäftsführer oder Mit-Geschäftsführer führt.

Der Geschäftsführer handelt als faktischer Geschäftsführer, wenn er

  • tatsächlich wie ein Geschäftsführer für die GmbH tätig ist,
  • ihm dieses Handeln zugerechnet werden kann,
  • seine Tätigkeit den anderen Gesellschaftern oder einem von ihnen bekannt ist und
  • dieses von den Gesellschaftern oder Mit-Geschäftsführern geduldet wird.

Die Rolle des im Handelsregister eingetragenen GmbH-Geschäftsführers kann als Strohmann-Stellung zu werten sein, wenn für die Geschäftspartner erkennbar ist, dass der Geschäftsführer lediglich als verlängerter Arm des Hintermannes tätig ist. Es gibt sogar Fälle, in denen die bestimmende Einflussnahme des Mehrheitsgesellschafters auf die Geschäftsführung als ausreichend für die Annahme eines faktischen Geschäftsführers gesehen wird, wobei allerdings grundsätzlich eine Wirkung nach außen, z. B. das Innehaben der Zeichnungsberechtigung für die Geschäftskonten verlangt wird.

 
Praxis-Tipp

Interne Weisungen dokumentieren

Besteht in der GmbH eine faktische Geschäftsführung, hat der bestellte Geschäftsführer im Streitfall Chancen, insbesondere bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verschont zu werden. Zumindest wird er häufig milder bestraft, wenn er die faktische Geschäftsführung nachweist. Er ist also gut beraten, interne Weisungen genau zu dokumentieren. Bei dem faktischen Aufschwingen eines Gesellschafters oder Dritten sollte der bestellte Geschäftsführer, sofern er dies nicht verhindern kann, gegebenenfalls mit einer Amtsniederlegung reagieren.

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