Die Umsätze aus Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im übrigen Gemeinschaftsgebiet sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • eines gewerblichen Händlers in Zeile 27
  • des gelegentlichen (privaten) Fahrzeuglieferers in Zeile 28

jeweils mit Angabe der Bemessungsgrundlage zu deklarieren. Der gelegentliche Fahrzeuglieferer hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung ausschließlich für den Monat abzugeben, in dem die Lieferung erfolgte. Gelegentliche Fahrzeuglieferer erhalten in eingeschränktem Umfang zum Zeitpunkt der Lieferung auch das Recht zum Vorsteuerabzug.[1] Der ermittelte Vorsteuerbetrag ist mit gleicher Voranmeldung in Zeile 60 der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären.

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