Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, muss geprüft werden, ob der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet werden kann oder zugeordnet werden muss. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG[1] muss der Gegenstand für eine Zuordnung zum Unternehmen mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden.

 
Wichtig

Nichtwirtschaftliche Verwendung für Zuordnungsmöglichkeit entscheidend

Verwendet ein Unternehmer das Fahrzeug neben unternehmerischen Zwecken auch für nichtwirtschaftliche Zwecke (z. B. ein Verein für seinen ideellen Bereich; ein Verband für nichtunternehmerische Zwecke; eine juristische Person des öffentlichen Zwecks in ihrem hoheitlichen Bereich), kann das Fahrzeug nur insoweit dem Unternehmen zugeordnet werden, wie es für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Dabei ist für die teilweise Zuordnung auch die 10 %-Grenze der unternehmerischen Nutzung für die Zuordnung zu beachten.[2]

Für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen ergeben sich damit die folgenden Möglichkeiten:

 
Praxis-Tipp

Zuordnung entspricht den allgemeinen Zuordnungskriterien

Die Zuordnungsmöglichkeiten von Fahrzeugen richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, sie ergeben sich insbesondere aus Abschn. 15.23 und Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE.

Hat der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet, ergibt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften des § 15 UStG.[3] Verwendet der Unternehmer den Gegenstand ganz oder teilweise für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Ob und in welchem Umfang eine private Verwendung des Fahrzeugs der Umsatzsteuer unterliegt, hängt dann auch von dem Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug ab.

 
Wichtig

Keine umsatzsteuerrechtliche Begünstigung für E-Mobilität und Fahrräder

Die Regelungen für die Besteuerung der privaten Verwendung eines Fahrzeugs als auch für die Überlassung an das Personal sind unabhängig davon, ob es sich um ein konventionelles Fahrzeug oder ein Elektro- oder Elektrohybridfahrzeug handelt. Die im Ertragsteuerrecht vorhandenen Begünstigungsregelungen (z. B. Absenkung des Werts bei der 1 %-Regelung) werden nicht in die Umsatzsteuer übernommen. Auch E-Bikes oder konventionelle Fahrräder unterliegen den allgemeinen Regelungen der Umsatzbesteuerung. Die Finanzverwaltung lässt hier lediglich bei Fahrrädern, die dem Personal auch zur privaten Nutzung überlassen werden als Vereinfachung zu, dass bei einem Anschaffungswert unter 500 EUR auf eine Besteuerung einer Wertabgabe aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden kann.[4]

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