Nach der Eingabe der Stamm- und Plandaten ist die Excel-Tabelle in der Lage, Ihnen die notwendigen Informationen über die steuerlichen Auswirkungen zu geben. Dazu werden im Blatt Steuern 3 Optionen berechnet:

  • Sie nutzen das Fahrzeug als Geschäftswagen. Die Kosten können bei der Gewinnermittlung für das Unternehmen steuermindernd angesetzt werden. Die Umsatzsteuer wird als Vorsteuer berücksichtigt. Geschäftlich fallen dann nur noch die um die Steuerentlastung reduzierten Kosten an. Hinzu kommt die Umsatzsteuer, die auf den geldwerten Vorteil zu zahlen ist. Im Privatbereich muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden, ebenfalls mit dem Grenzsteuersatz. Da letztendlich der Unternehmer bzw. der Selbstständige sowohl die geschäftliche als auch die private Steuerlast zu tragen hat, werden die Kosten im Geschäfts- und im Privatbereich addiert.
  • Als zweite Möglichkeit werden die Gesamtkosten berechnet für den Fall, dass das Fahrzeug nicht als Geschäftswagen verbucht werden kann und der Unternehmer sein dann privates Fahrzeug für Dienstreisen nutzt und dafür eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 EUR erstattet bekommt, die allerdings steuerfrei. Die Kilometerentgelte stellen für das Unternehmen Kosten dar, die die Steuerlast reduzieren. Von den im privaten Bereich anfallenden Fahrzeugkosten ist diese Steuerentlastung abzuziehen, um die Gesamtbelastung zu berechnen.
  • Wie im Fall 2 ist das Fahrzeug als Privatwagen zu behandeln. Anstelle der Kostenpauschale von 0,30 EUR pro Kilometer werden aber die echten Kosten pro Kilometer berechnet. Liegen diese über den 0,30 EUR, dann lohnt es sich, die Dienstfahrten mit einem höheren Kostensatz abzurechnen. Für die erste Entscheidung, wie das Fahrzeug steuerlich behandelt werden soll, reichen die Planwerte. Belegen müssen Sie später die abgerechneten Kosten mit den tatsächlich angefallenen Kosten. Dazu benötigen Sie eine Erfassung und Aufschreibung aller auch im privaten Bereich angefallenen Werte, wie sie dieses Fahrzeugcontrolling bietet.
 
Hinweis

Im Zweifelsfall Steuerberater konsultieren

In manchen Situationen ergibt sich auch bei einer geschäftlichen Nutzung von mehr als 50 %, also bei Geschäftswagen, ein Vorteil, wenn das Fahrzeug als Privatwagen behandelt wird. Dies ist aber nicht möglich, da ein Fahrzeug, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. In Grenzfällen sollten Sie sich unbedingt mit Ihrem Steuerberater unterhalten. Er kennt die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema.

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