Das FG München hat mit Urteil vom 25.7.2011 die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für Fachliteratur erweitert.[1]

Danach können auch Aufwendungen abgesetzt werden, wenn die Literatur zur Entscheidung über Firmeninvestitionen dient.

Im entschiedenen Fall hatte ein Diplom-Ingenieur zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen Börsenzeitschriften abonniert und genutzt. Die betreffenden Aufwendungen machte er als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug.

Im Finanzgerichtsverfahren trug er vor, die Treffsicherheit der von ihm jährlich aufzustellenden Prognosen durch derartige Zeitschriften absichern zu müssen. Die Finanzrichter glaubten ihm und gaben der Klage statt.

In seiner Urteilsbegründung zitierte das FG den BFH-Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009, wobei bei einer gemischten Nutzung eine Aufteilung zu erfolgen habe.[2]

Ebenso hat die Rechtsprechung des BFH in der Vergangenheit den Betriebsausgabenabzug auch für einen in einer Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei tätigen Diplomkaufmann für den Erwerb des "Handelsblatts" zugelassen. Der Steuerpflichtige konnte verdeutlichen, dass der Bezug des Blattes für die steuerliche und rechtsberatende Beratung von Mandanten erforderlich war und damit nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.[3]

Gemäß Rechtsprechung können nicht nur der Bezug von Tageszeitungen, sondern auch der von Wochenzeitschriften in Einzelfällen zur Erweiterung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten für Fachliteratur führen. So wurde etwa nach Glaubhaftmachung durch den Steuerpflichtigen, welcher als Gebietsleiter in der KfZ-Branche tätig war, der Abzug der Kosten für den Bezug von Wochenendausgaben regionaler entfernter Tageszeitungen zugelassen. Er hatte glaubhaft machen können, dass der Bezug notwendig war, um den Kfz-Markt vollumfänglich beobachten zu können.[4]

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