Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) |
"teilnehmende Mitgliedstaaten" die in der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten; |
e) |
"Termin der Bargeldumstellung" den Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden; |
f) |
"Euro-Einheit" die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2; |
g) |
"nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat festgelegt sind; |
h) |
"Übergangszeit" einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet; |
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