Schlagwörter

Steuerbefreiung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Mehrwertsteuer, Steuerneutralität, Echtheit der Unterschrift des Erwerbers, Unterschrift des Erwerbers, Pflicht des Lieferers, die Unterschrift des Erwerbers festzustellen

 

Kläger

Vekos Trade AD

 

Beklagter

Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika, Varna, pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

 

Rechtsfrage (Thema)

1.Werden die Grundsätze der Steuerneutralität, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch eine Verwaltungspraxis und eine Rechtsprechung verletzt, wonach es dem Verkäufer - dem Versender nach dem Beförderungsvertrag - obliegt, die Echtheit der Unterschrift des Erwerbers festzustellen und die Frage zu klären, ob sie von einer die Gesellschaft - den Erwerber - vertretenden Person, einem ihrer Angestellten mit entsprechender Position oder einer bevollmächtigten Person stammt?2.Hat in einem Fall wie dem vorliegenden Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unmittelbare Wirkung, und darf das nationale Gericht die Bestimmung unmittelbar anwenden?

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Administrativen sad Varna (Bulgarien)

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