Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Gemeinsamer Zolltarif. Tarifierung. Kombinierte Nomenklatur. Auslegung der Erläuterungen zur Unterposition 1521 90 99. Geschmolzenes und vor seiner Einfuhr wieder erstarrtes Bienenwachs

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

KAHL

KAHL GmbH & Co. KG

C. E. Roeper GmbH

Hauptzollamt Hannover

Hauptzollamt Hamburg

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 14.04.2020; Aktenzeichen 4 K 146/17; ABl. EU 2020, Nr. C 279/29)

FG Hamburg (Beschluss vom 14.04.2020; Aktenzeichen 4 K 141/17; AW-Prax 2020, 289)

 

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 ist dahin auszulegen, dass Bienenwachs, das eingeschmolzen worden ist und von dem anlässlich des Einschmelzens ein Teil der Fremdkörper mechanisch abgeschieden wurde und das dann zu Blöcken oder Platten erstarrt ist, unter die Unterposition 1521 90 99 dieser Nomenklatur fällt, die sich auf „andere” Wachse bezieht, und nicht unter Unterposition 1521 90 91 dieser Nomenklatur, die sich auf „roh[e]” Wachse bezieht.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 14. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2020, in den Verfahren

KAHL GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Hannover (C-197/20)

und

C. E. Roeper GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg (C-216/20)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der KAHL GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt T. Peterka,
  • der C. E. Roeper GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Hackert,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Mantl und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Unterpositionen 1521 90 91 und 1521 90 99 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in ihren Fassungen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 285, S. 1).

Rz. 2

Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der KAHL GmbH & Co. KG (im Folgenden: KAHL) und dem Hauptzollamt Hannover (Deutschland) bzw. der C. E. Roeper GmbH (im Folgenden: Roeper) und dem Hauptzollamt Hamburg (Deutschland) über die zolltarifliche Einreihung des von diesen Unternehmen nach Deutschland eingeführten geschmolzenen und erstarrten Bienenwachses.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Rz. 4

Die von der WZO gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten Erläuterungen zum HS enthalten in ihrer auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung zu „Bienenwachs und andere Insektenwachse[n], auch raffiniert oder gefärbt”, die zur Unterposition 1521 90 des HS gehören, folgende Hinweise:

„Bienenwachs ist der Stoff, aus dem die Bienen die sechseckigen Zellen der Honigwaben aufbauen. Im natürlichen Zustand ist es von körniger Struktur, hellgelb, orangefarben oder manchmal braun, mit besonders angenehmem Geruch; gebleicht und gereinigt ist es weiß oder schwach gelb, mit schwachem Geruch.

Bienenwachs wird hauptsächlich zum Herstellen von Kerzen, Wachstuch, Wachspapier, Kitten oder Bohnermassen verwendet.

Bienenwachs und andere Insektenwachse gehören hierher roh, auch als Waben, geschmolzen, gepresst oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt.”

Unionsrecht

KN

Rz. 5

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