Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Schuhe mit Oberteil aus Leder, Positionen 6403 und 6404

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 ist dahin auszulegen, dass eine Sandale wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit Laufsohle aus Kautschuk, deren Oberteil aus zwei an der Zwischensohle festgeleimten Ledereinsätzen besteht, die untereinander durch Lederspannschlaufen mit Klettverschlussband verbunden sind, und bei der das Leder ungefähr 71 % der Außenfläche des Oberteils ausmacht und das darunterliegende elastische Textilmaterial stellenweise sichtbar bleibt, wie folgt einzureihen ist:

‐ in die Position 6404 der Kombinierten Nomenklatur, wenn das Textilmaterial des Oberteils dieser Sandale ohne die Ledereinsätze die Funktion eines Oberteils erfüllt, d. h., wenn es dem Fuß genügend Halt bietet, um dem Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen;

‐ in die Position 6403 der Kombinierten Nomenklatur, wenn das Textilmaterial des Oberteils dieser Sandale ohne die Ledereinsätze nicht die Funktion eines Oberteils erfüllt, d. h., wenn es dem Fuß nicht genügend Halt bietet, um dem Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen.

2. Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 eingefügt wurde, ist mit der Anmerkung 4 Buchst. a zu dem genannten Kapitel vereinbar.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Ecco Sko

Skatteministeriet

Ecco Sko A/S

 

Verfahrensgang

Vestre Landsret (Dänemark) (Urteil vom 20.03.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 129/8)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Position 6403 ‐ Schuhe mit Oberteil aus Leder ‐ Position 6404 ‐ Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen“

In der Rechtssache C-165/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 20. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2007, in dem Verfahren

Skatteministeriet

gegen

Ecco Sko A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešič

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Ecco Sko A/S, vertreten durch H. S. Hansen und T. K. Kristjánsson, advokater,

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch J. Liisberg als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky und S. Schønberg als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 6403 und 6404 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) (im Folgenden: KN).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Skatteministeriet (Steuerministerium) und der Ecco Sko A/S (im Folgenden: Ecco) über die Tarifierung einer Sandale.

Rechtlicher Rahmen

3

Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde; dieses wurde im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt. Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des HS; lediglich die siebte und die achte Ziffer stellen eigene Untergliederungen der KN dar.

4

Teil II der KN enthält einen Abschnitt XII mit der Überschrift „Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren“; dieser Abschnitt umfasst vier Kapitel, darunter Kapitel 64 mit der Überschrift „Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon“.

5

Kapitel 64 der KN umfasst insbesondere folgende Positionen und Unterpositionen:

„6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

6403 99

‐ ‐ andere:

‐ ‐ ‐ ‐ a...

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