Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Sende- und Empfangsmodule zur Datenübertragung, Position 8541, Position 8543, Teile von elektrischen Maschinen, Apparaten und Geräten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Module, die jeweils aus der Zusammenschaltung einer Leuchtdiode, einer Fotodiode und mehrerer anderer Halbleiterbauelemente bestehen und als Infrarotsender und -empfänger genutzt werden können, wenn sie über die Geräte, in die sie eingebaut sind, mit Strom versorgt werden, unter die Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
2. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1832/2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Module wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in Geräte eingebaut sind, für deren mechanisches oder elektrisches Funktionieren sie nicht erforderlich sind, keine Teile im Sinne der Unterposition 8543 90 80 der Kombinierten Nomenklatur sind, sondern unter die Unterposition 8543 89 95 der Kombinierten Nomenklatur betreffend elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 der KN anderweit weder genannt noch inbegriffen, fallen.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zollunion ‐ Tarifierung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 8541 und 8543 ‐ Sende- und Empfangsmodule zur Datenübertragung über kurze Entfernungen ‐ Unterpositionen 8543 89 95 und 8543 90 80 ‐ Begriff ‚Teile von elektrischen Maschinen, Apparaten und Geräten‘“
In der Rechtssache C-666/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 2013, in dem Verfahren
Rohm Semiconductor GmbH
gegen
Hauptzollamt Krefeld
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Rohm Semiconductor GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und A. Caeiros als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8541 und 8543 sowie der Unterpositionen 8543 89 95 und 8543 90 80 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Rohm Semiconductor GmbH (im Folgenden: Rohm Semiconductor) und dem Hauptzollamt Krefeld wegen der Erhebung von Einfuhrabgaben für Sende- und Empfangsmodule zur Datenübertragung über kurze Entfernungen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die sechsstellige Klassifizierung der Positionen und Unterpositionen des HS und fügt eine siebte und eine achte Stelle hinzu, um ihre eigenen Unterteilungen zu bilden.
Rz. 4
Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. Unter seinem Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) Folgendes:
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ ...