Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Tarifierung. Position 8517. Unterpositionen 8517 70 11 und 8517 70 19. Antennen für Geräte für die Wegewahl (routing)

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Mikrotīkls

Mikrotīkls SIA

Valsts ieņēmumu dienests

 

Verfahrensgang

Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland) (Beschluss vom 26.08.2021; ABl. EU 2021, Nr. C 462/26)

 

Tenor

Die Unterposition 8517 70 11 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung – in der Fassung, die dieser Anhang durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 erhalten hat –

ist dahin auszulegen, dass

sie Antennen für Geräte für die Wegewahl (routing), die zur Kommunikation in lokalen Netzwerken (LAN) und/oder in Weitverkehrsnetzwerken (WAN) konfiguriert sind, nicht erfasst.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) mit Entscheidung vom 26. August 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August 2021, in dem Verfahren

”Mikrotīkls” SIA

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters N. Piçarra (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Ozola und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der zolltariflichen Unterposition 8517 70 11 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) – in der Fassung, die dieser Anhang durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) erhalten hat (im Folgenden: Anhang I).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Mikrotīkls” SIA und dem Valsts ieņēmumu dienests (Finanzverwaltung, Lettland, im Folgenden: Finanzverwaltung) wegen der zolltariflichen Einreihung von als Antennen für Router beschriebenen Waren in die Unterposition 8517 70 19 der KN.

Rechtlicher Rahmen

HS

Rz. 3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

Rz. 5

Die Erläuterungen zu Position 8517 des HS enthalten einen Abschnitt II über „[a]ndere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk)”. Buchst. F dieses Abschnitts enthält eine Aufzählung der „Sendegeräte oder Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr”. Buchst. G desselben Abschnitts zählt „[a]ndere Kommunikationsapparate” auf, die als „Apparate, die den Anschluss an ein drahtgebundenes oder drahtloses Kommunikationsnetzwerk oder das Senden oder Empfangen von Sprache oder anderen Tönen, Bildern oder anderen Daten innerhalb eines derartigen Netzwerkes ermöglichen”, beschrieben werden. „R...

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