Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Tarifierung. Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer. Warmgewalzte rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang c

 

Beteiligte

Hydro Energo

Valsts ieņēmumu dienests

SIA Hydro Energo

 

Verfahrensgang

Augstaka tiesa (Lettland) (Beschluss vom 18.04.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 220/25)

 

Tenor

Die Position 7407 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen, die warmgewalzt sind und deren Dicke 1/10 ihrer Breite übersteigt, deren Querschnitt jedoch unregelmäßige Poren, Löcher und Risse aufweist, zu dieser Position gehören können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstaka tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 18. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2019, in dem Verfahren

Valsts ieņēmumu dienests

gegen

SIA Hydro Energo

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter L. Bay Larsen und N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der lettischen Regierung, vertreten durch V. Soņeca und V. Kalniņa als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch E. Kalniņš, A. Caeiros, L. Ozola und M. Salyková, dann durch E. Kalniņš, L. Ozola und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifposition 7407 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 282, S. 1) geänderten Fassung.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Valsts ieņēmumu dienests (lettische Abgabenbehörde) (im Folgenden: VID) und der SIA Hydro Energo über die zolltarifliche Einreihung von warmgewalzten Blöcken aus Kupfer oder Kupferlegierungen.

Rechtlicher Rahmen

Das HS und seine Erläuterungen

Rz. 3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei u. a. dazu, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien auch dazu, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

Rz. 5

Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

Rz. 6

Die HS-Erläuterung zu Kapitel 74 „Kupfer und Waren daraus”) dieses Systems sieht vor:

„1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

d) Stangen (Stäbe)

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich ‚abgeflachte Kreise’ und ‚modifizierte Rechtecke’, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und pa...

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