Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Positionen 3204, 3212 und 3822, Laborreagenzien, Aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware, die zwar auf Textilien eine schwach färbende und nicht dauerhafte Wirkung haben kann, aber praktisch nicht wegen ihrer färbenden Eigenschaften verwendet wird und zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen mittels einer ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile dieser Blutkörperchen, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht für begrenzte Zeit fluorochrom werden, bestimmt ist, in die Laborreagenzien betreffende Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Sysmex Europe

Sysmex Europe GmbH

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 16.08.2013; Aktenzeichen 4 K 147/11; ABl. EU 2013, Nr. C 352/3)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Tarifierung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 3204, 3212 und 3822 ‐ Stoff, der durch chemische Reaktion und Bestrahlung mit einem Laserlicht eine zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen bestimmte fluoreszierende Wirkung auslöst“

In der Rechtssache C-480/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 9. September 2013, in dem Verfahren

Sysmex Europe GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters J. Malenovský und der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Sysmex Europe GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und A. Caeiros als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Sysmex Europe GmbH (im Folgenden: Sysmex) und dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen wegen der zolltariflichen Einreihung einer Flüssigkeit, die unter der Bezeichnung „Stromatolyser-4DS“ vertrieben wird.

Rechtlicher Rahmen

KN

Rz. 3

Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Übereinkommen) eingeführt wurde. Das Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt. Die KN übernimmt die Positionen und Unterpositionen des HS.

Rz. 4

Teil II der KN enthält einen Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“), der die Kapitel 28 bis 38 umfasst. In Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt heißt es:

„… Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, [sind] dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.“

Rz. 5

Das Kapitel 32 der KN trägt die Überschrift „Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten“. Anmerkung 3 zu diesem Kapitel lautet:

„Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nichtwässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente ...

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