Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben, Position 2204 und 2206
Leitsatz (amtlich)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass ein in 0,75-l-Flaschen vermarktetes gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von 15,8 Vol.-% bis 16,1 Vol.-%, dem während der Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt wurde, in die Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I dieser Verordnung in geänderter Fassung einzureihen ist.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Celní reditelství Olomouc |
Verfahrensgang
Nejvyssí správní soud (Tschechien) (Urteil vom 02.07.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 282/25) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 2204 und 2206 ‐ Gegorenes Getränk aus frischen Weintrauben ‐ Vorhandener Alkoholgehalt von 15,8 Vol.-% bis 16,1 Vol.-% ‐ Zusatz von Maisalkohol und Rübenzucker während der Herstellung“
In der Rechtssache C-339/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Nejvyśśí správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 2. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 24. August 2009, in dem Verfahren
Skoma-Lux s. r. o.
gegen
Celní ředitelství Olomouc
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet, E. Levits und M. Safjan (Berichterstatter),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Skoma-Lux s. r. o., vertreten durch M. Filouś, advokát,
‐ des Celní ředitelství Olomouc, vertreten durch M. Brázda als Bevollmächtigten,
‐ der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, Z. Chatzipavlou und V. Karra als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon, L. Jelínek und M. Řimerdová als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 2204 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) (im Folgenden: KN).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Skoma-Lux s. r. o. (im Folgenden: Skoma-Lux) und dem Celní ředitelství Olomouc (Zolldirektion Olomouc) wegen der Einreihung einer in die Tschechische Republik eingeführten Ware mit der Bezeichnung „roter Dessertwein Kagor VK“ in die KN.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS, nur die siebte und die achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der KN.
Rz. 4
Um weiter gehende Erklärungen für die Anwendung des Harmonisierten Systems zu geben, veröffentlicht die Weltzollorganisation regelmäßig Erläuterungen zum Harmonisierten System (im Folgenden: HS-Erläuterungen). Ebenso arbeitet die Europäische Kommission nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 Erläuterungen zur Anwendung dieser Nomenklatur aus. Diese Erläuterungen, die regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, ersetzen nicht die Erläuterungen zum Harmonisierten System, sondern sollen diese nur ergänzen und sind neben diesen heranzuziehen.
Rz. 5
In der auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung des HS des Jahres 2002 hat die Position 2004 die Überschrift „Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost ausgenommen solcher der Position 2009“.
Rz. 6
In den HS-Erläuterungen zur Position 2204 heißt es:
„2204 10 ‐ Schaumwein
‐ andere Weine; Traubenmoste, deren Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbunden oder verzögert worden ist:
2204 21 ‐ ‐ in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
2204 29 ‐ ‐ Andere
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