Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Tarifierung. Unterposition 8704 10. Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist. Muldenkipper fallen in Unterposition 870410, auch wenn sie auf befestigten öffentlichen Straßen fahren können

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

B.A.S. Trucks

B.A.S. Trucks BV

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 11.11.2005)

 

Tenor

Die Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 ist dahin auszulegen, dass hierunter Muldenkipper im Sinne dieser Unterposition fallen, die speziell und in erster Linie zur Verwendung außerhalb befestigter öffentlicher Straßen gebaut sind. Die Tatsache, dass Muldenkipper über Eigenschaften verfügen, die es ihnen erlauben, daneben auch auf befestigten öffentlichen Straßen zu fahren, steht ihrer Einreihung als Muldenkipper im Sinne dieser Unterposition nicht entgegen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. November 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2005, in dem Verfahren

B.A.S. Trucks BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der B.A.S. Trucks BV, vertreten durch H. de Bie und M. Ouwehand, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam sowie durch P. van Ginneken als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,
  • aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 (ABl. L 292, S. 1) (im Folgenden: KN).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der B.A.S. Trucks BV (im Folgenden: BAS Trucks) und dem Inspecteur der Belastingdienst – Douanedistrict Rotterdam über die zolltarifliche Einreihung bestimmter „Dumptrucks” genannter Kraftfahrzeuge in die Unterposition 8704 10 KN als zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaute Muldenkipper.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3 Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen, mit dem das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) eingeführt wurde, und das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: Übereinkommen über das HS) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

4 Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation), der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete internationale Abkommen über seine Gründung errichtet worden war, genehmigt nach Maßgabe des Art. 8 des Übereinkommens über das HS die Erläuterungen zum HS, die von dem in Art. 6 des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss für das HS ausgearbeitet worden sind.

6 In den Erläuterungen zum HS heißt es in Bezug auf die Position 8704 des HS:

„Zu dieser Position gehören ebenfalls:

1. Muldenkipper (Dumper). Dies sind robust gebaute Fahrzeuge mit Kippmulde oder Aufbau mit Klappboden, die zum Befördern von Abraum und anderem Schüttgut eingerichtet sind. Diese mit starrem Fahrgestell oder G...

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