Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Gemeinsamer Zolltarif. Zolltarifliche Einreihung. Kombinierte Nomenklatur. Unterposition 9401 90 80. Teile von Automobilsitzen. Netz zur Herstellung von Taschen auf der Sitzrückseite. Schutz für das Sitzinnere

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

SOMEO S.A., vormals PEARL STREAM S.A

Republika Slovenija

 

Verfahrensgang

Vrhovno sodisce Republike Slovenije (Slowenien) (Beschluss vom 10.11.2021; ABl. EU 2022 Nr. C 109/14)

 

Tenor

Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Teile” eines Autositzes keine Waren erfasst, die nicht unabdingbar sind, damit ein solcher Sitz seine Funktion erfüllen kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) mit Entscheidung vom 10. November 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2021, in dem Verfahren

SOMEO S.A., vormals PEARL STREAM S.A.

gegen

Republika Slovenija

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter I. Jarukaitis und Z. Csehi (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der slowenischen Regierung, vertreten durch N. Pintar Gosenca als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Babovič, A. Kraner und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Wesentlichen die Auslegung der Tarifposition 9401 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 285, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SOMEO S.A. und der Republika Slovenija, vertreten durch das Ministrstvo za finance (Finanzministerium, Slowenien), über die zolltarifliche Einreihung in die Unterposition KN 9401 90 80 von Waren, die von der SOMEO S.A. nach Slowenien eingeführt und als Teile von Automobilsitzen deklariert wurden.

Rechtlicher Rahmen

Das HS

Rz. 3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

Rz. 5

In den Erläuterungen zum HS in ihrer Fassung aus 2012 heißt es zu Kapitel 94 („Möbel; Medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude”):

„1. Zu Kapitel 94 gehören nicht:

3. A) Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.

ALLGEMEINES

Zu Kapitel 94 gehören, vorbehaltlich der in diesen Erläuterungen aufgeführten Ausnahmen:

1) alle Möbel sowie ihre Teile (Pos. 9401 bis 9403).

TEILE

Zu dieser Position gehören nur Teile, auch wenn sie nur grob bearbeitet sind, von Waren der Positio...

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