Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 98; EUV 282/2011 Art. 6; EGRL 112/2006 Anhang III Nrn. 12a, 1

 

Beteiligte

YD

Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

 

Verfahrensgang

Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen) (Beschluss vom 28.01.2022; ABl. EU 2022, Nr. C 284/15)

 

Tenor

Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 geänderten Fassung in Verbindung mit Anhang III Nrn. 1 und 12a der Mehrwertsteuerrichtlinie, mit Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 und mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, nach der für Lebensmittel, die aus derselben Hauptzutat bestehen und aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zur Deckung desselben Bedarfs bestimmt sind, zwei unterschiedliche ermäßigte Mehrwertsteuersätze gelten, je nachdem, ob sie im Einzelhandel verkauft werden oder ob sie auf Bestellung eines Kunden zum sofortigen Verzehr zubereitet und warm abgegeben werden, nicht entgegensteht, sofern diese Lebensmittel trotz der gemeinsamen Hauptzutat keine ähnlichen Eigenschaften haben oder die zwischen ihnen – einschließlich in Bezug auf die mit ihrer Lieferung einhergehenden unterstützenden Dienstleistungen – bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, eines von ihnen zu kaufen, erheblich beeinflussen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Wrocław [Breslau], Polen) mit Entscheidung vom 28. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2022, in dem Verfahren

YD

gegen

Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej,

Beteiligter:

Rzecznik Małych i Řrednich Przedsiębiorców,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Gavalec,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von YD, vertreten durch S. Czajka, J. Orłowski, I. Rymanowska und A. Tałasiewicz, Doradcy podatkowi,
  • des Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, vertreten durch K. Nowicka und B. Rogowska-Rajda,
  • des Rzecznik Małych i Řrednich Przedsiębiorców, vertreten durch P. Chrupek, Radca prawny,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 (ABl. 2018, L 286, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in Verbindung mit den Erwägungsgründen 4 und 7 sowie Anhang III Nrn. 1 und 12a der Mehrwertsteuerrichtlinie, den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit, der steuerlichen Neutralität, der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie mit Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 (ABl. 2011, L 77, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen YD und dem Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Direktor der nationalen Steuerinformationsbehörde, Polen, im Folgenden: Steuerbehörde) über den Mehrwertsteuersatz, den YD auf die in ihren Gastronomielokalen erzielten Umsätze aus dem Verkauf von Schokoladenmilchgetränken anzuwenden hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

KN

Rz. 3

Position 2202 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. 2006, L 301, S. 1) (im Folgenden: KN) umfasst „Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009”.

Mehrwertsteuerrichtlinie

Rz. 4

In den Erwägungsgründen 4 und 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:

„(4) Voraussetzung für die Verwirklichung des Ziels, einen Binnenmarkt zu schaffen ist, dass in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern angewandt werden, ...

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