Die wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) für Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) werden in Anhang I Abschnitte 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten definiert.

Nicht-Finanzunternehmen geben den Teil ihres Nettoumsatzes (im Sinne von Anhang I Abschnitt 1.1.1 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten) an, der auf ihre taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten entfällt.

Bei den Angaben zu den taxonomiefähigen CapEx liegt der Schwerpunkt der Berichterstattung gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten auf den drei CapEx-Kategorien:

  1. CapEx, die sich auf Vermögenswerte oder Prozesse beziehen, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind,
  2. CapEx, die Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten sind oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen.
  3. CapEx, die in Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Kategorie c des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten aufgeführt sind und sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und einzelne Maßnahmen beziehen, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, insbesondere aus in Anhang I Nummern 7.3 bis 7.6 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten sowie aus anderen Wirtschaftstätigkeiten, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomieverordnung erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind.

Die der Kategorie c entsprechenden Maßnahmen müssen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sein.

Bei der CapEx-Kategorie c liegt der Schwerpunkt der Bewertung auf der Produktion und einzelnen Maßnahmen und nicht auf der Zielwirtschaftstätigkeit, für die die Ausgaben getätigt werden. Die Unternehmen müssen beurteilen, ob sich die Ausgaben auf Folgendes beziehen:

  • auf den Erwerb von Produktion aus einer taxonomiefähigen Tätigkeit oder
  • auf eine einzelne Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die in der Taxonomie genannt wird.

Das bedeutet, dass die Produktion (Output) und die Maßnahmen im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgeführt sein müssen. Ausgaben für Vermögenswerte oder Prozesse, die nützlich sein könnten, um die Zieltätigkeit kohlenstoffarm zu machen, die aber keine im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten darstellen, fallen nicht unter Kategorie c.

Bei einer nicht taxonomiefähigen Zieltätigkeit, z. B. dem Erwerb und der Installation von Solarmodulen durch ein Restaurant, können solche Ausgaben unter Kategorie c fallen. Bei der Renovierung von Gebäuden deckt Kategorie c nur Maßnahmen ab, die den im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten entsprechen (z. B. bestimmte energieeffiziente Fenster).

Die Meldung der OpEx für das erste Jahr bzw. die ersten Jahre der Umsetzung des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten muss demselben Ansatz folgen. Bei der Meldung über die drei in Abschnitt 1.1.3.2 genannten Kategorien sollte der Schwerpunkt auf der Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeiten liegen, auf die sich diese Ausgaben beziehen. Daher sind die drei in den Abschnitten 1.1.2.2 und 1.1.3.2 genannten Kategorien a, b und c, die sich auf den Zähler der CapEx bzw. OpEx beziehen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren der Umsetzung des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten relevant.

Für Kategorie b würden beispielsweise alle CapEx für taxonomiefähige Tätigkeiten, die im Jahr 2021 getätigt (und in den Offenlegungen für das Jahr 2022 gemeldet) werden, im Bericht für 2022 als taxonomiefähig angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Investitionen im Rahmen des CapEx-Plans die technischen Bewertungskriterien des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie am Ende der Laufzeit erfüllen werden.

In ähnlicher Weise würden für die OpEx-Kategorie b alle OpEx für taxonomiefähige Tätigkeiten, die im Jahr 2021 getätigt (und in den Offenlegungen für das Jahr 2022 gemeldet) werden, im Bericht für 2022 als taxonomiefähig angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Wirtschaftstätigkeit die technischen Bewertungskriterien erfüllt, da die Unternehmen im ersten Berichtsjahr keine Angaben zur Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten machen müssen.

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[1] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegung...

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