Ziel

1.

Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärungen des Unternehmens ermöglichen, die Strategie und den Ansatz, die Prozesse und Verfahren des Unternehmens sowie seine Leistung in Bezug auf die Unternehmenspolitik zu verstehen.

2.

Dieser Standard konzentriert sich auf folgende Aspekte, die in diesem Standard zusammen als "Unternehmenspolitik" oder "Aspekte der Unternehmenspolitik" bezeichnet werden:

 

a)

Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls,

 

b)

Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen,

 

c)

Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen Einflusses, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

3.

Der Inhalt dieses Standards über allgemeine Angaben sowie das Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen und Parameter und Ziele ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben zu lesen.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

4.

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten zu Governance (GOV), Strategie (SBM) und Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) gelesen werden, die im ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden.

[Ohne Titel]

Governance

GOV-1 Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

5.

Bei der Angabe von Informationen über die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane deckt das Unternehmen folgende Aspekte ab:

 

a)

die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Unternehmenspolitik und

 

b)

das Fachwissen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

IRO-1 Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

6.

Bei der Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik gibt das Unternehmen alle relevanten Kriterien an, die in dem Verfahren verwendet werden, einschließlich Standort, Tätigkeit, Sektor und Struktur der Transaktion.

G1-1 Angabepflicht G1-1 – Strategien in Bezug auf Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur

7.

Das Unternehmen hat seine Strategien in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik anzugeben und zu erläutern, wie es seine Unternehmenskultur fördert.

8.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik anzugehen. Außerdem soll ein Verständnis für den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Unternehmenskultur vermittelt werden.

9.

Die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben umfassen die Art und Weise, wie das Unternehmen seine Unternehmenskultur begründet, entwickelt, fördert und bewertet.

10.

Die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben decken die folgenden Punkte im Zusammenhang mit den Strategien des Unternehmens zu Aspekten der Unternehmenspolitik ab:

 

a)

eine Beschreibung der Mechanismen zur Ermittlung, Berichterstattung und Untersuchung von Bedenken hinsichtlich rechtswidriger Verhaltensweisen oder Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu seinem Verhaltenskodex oder ähnlichen internen Regeln stehen, und ob es die Berichterstattung interner und/oder externer Interessenträger berücksichtigt,

 

b)

verfügt das Unternehmen über keine mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption[1] im Einklang stehenden Strategien zur Bekämpfung von Korruption oder Bestechung, so gibt es dies an und erklärt, ob es plant, solche Strategien einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,

 

c)

wie das Unternehmen Hinweisgeber schützt, einschließlich

i.

Einzelheiten zur Einrichtung interner Meldekanäle für Hinweisgeber, einschließlich der Frage, ob das Unternehmen seinen eigenen Arbeitskräften Informationen und Schulungen zur Verfügung stellt, sowie Informationen über die Benennung und Schulung von Mitarbeitern, die gemeldet wurden, und

ii.

Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen eigener Arbeitskräfte, die Hinweisgeber sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates[2],

 

d)

verfügt das Unternehmen über keine Strategien zum Schutz von Hinweisgebern[3], so gibt es dies an und teilt mit, ob es plant, solche Strategien einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,

 

e)

neben den Verfahren zur Weiterverfolgung von Meldungen von Hinweisgebern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937, ob das Unternehmen über Verfahren verfügt, um Vorfälle im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik, einschließlich Fällen von Korruption und Bestechung, unverzüglich, unabhängig und objektiv zu untersuchen,

 

f)

gegebenenfalls, ob das Unternehmen über Strategien in Bezug auf den Tierschutz verfügt,

 

g)

die Strategie des Unternehmens für organisationsinterne Schulungen zur U...

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